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Uebrigens werden die kontrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten, auch für
das Maaß- und Gewichtssystem ihrer Länder im Allgemeinen die zur Foͤrderung des gegen-
seitigen Verkehrs wünschenswerthe Uebereinstimmung herbei zu führen.
Artikel 15.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß derjenigen,
welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen
Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder besondere Staatsverträge
Anwendung finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber
nichts Besonderes verabredet wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe seiner Untertha-
nen auf den Eingangs genannten Flüässen zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch
der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flässen, bei welchen weder die Wiener Congreß-Akte noch andere
Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den privatioen Anordnungen
der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen
der kontrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt
werden.
Artikel 16.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins in Vollzug gesetzt
wird, sollen im Königreich Hannover und im Herzogthum Oldvenburg, wie bereits in den
übrigen zum Zollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden Stapel-
und Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung
gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung
oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vorschreiben.
Artikel 17.
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und Niederlage-Ge-
bühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt find, sol-
len nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und in der Regel nicht,
keinenfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten
hinaus, erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten auf