Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

270 
Der hieraus für jede der beiden Gruppen sich ergebende Antheil am Netto-Ertrage der 
Eingangs-Abgaben wird zwischen den betheiligten Staaten nach dem Verhältniß ibrer, dem 
Vereine angehörenden Bevölkerung vertheilt. 
2. Der Brutto-Ertrag der Aus- und Durchgangs-Abgaben wird 
a) soweit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des König- 
b) 
reichs Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen und der Rbein- 
provinz), im Königreich Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll= und Han- 
dels-Vereins und im Herzogthum Braunschweig, mit Ausschluß der Kreis-Direk- 
tions-Bezirke Holzminden und Gandersheim, sowie des Amtes Thedinghausen, 
eingehen, zwischen Preußen, Sachsen, den Staaten des Thüringischen Vereins und 
Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße vertheilt; 
dagegen 
soweit dieselben bei den Hebestellen in den westlichen Provinzen des Königreichs 
Preußen, den Königreichen Bapyern, Hannover und Württemberg, dem Großher- 
zogthum Baden, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, den Kreis- 
Direktionsbezirken Holzminden und Gandersheim, sowie dem Amte Thedinghausen 
des Herzogthums Braunschweig, den Herzogthümern Oldenburg und Nassau und 
der freien Stadt Frankfurt eingehen, in der Weise vertheilt, daß derjenige Theil 
des Brutto-Ertrages, welcher dem Verhältniß der dem Vereine angehörenden Be- 
völkerung des Königreichs Hannover und des Herzogthums Olvenburg zur Ge- 
sammt-Bevölkerung der vorgenannten Vereinstheile entspricht, nachdem er um drei 
Viertheile seines einfachen Betrages vermehrt worden, den Antheil des König- 
reichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg, der übrige Theil den Antheil 
der anderen betreffenden Staaten bildet, welche Antheile sodann zwischen den vor- 
genannten Staaten, nach dem Verhältniß ihrer, dem Vereine angehörenden Be- 
völkerung, bezlehungsweise der Bevölkerung ihrer vorgenannten Landestheile zur 
Vertheilung kommen. 
3. Bei der nach den Sätzen 1. und 2. Statt findenden Vertheilung der Ein-, Aus- 
und Durchgangs-Abgaben wird 
a) 
die Bevoͤlkerung des Fürstenthums Schaumburg-Lippe und der Hannover-Braun- 
schweigischen Communion-Besitzungen in die Bevölkerung des Königreichs Hannover,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.