Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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waltung, wohin insbesondere die Stipulatlonen wegen Anstellung der Vereins-Bevollmächtig- 
ten und Stations-Controleurs und wegen der jährlichen General-Conferenzen gehören, in- 
gleichen die Vereinbarungen in dem unter den Vereins-Regierungen abgeschlossenen Zollkartel 
vom 11. Mai 1833, sollen auch in Beziehung auf die Rübenzuckersteuer volle Anwendung 
finden. 
Artikel 7. 
Die Wirksamkeit dieser Uebereinkunft beginnt mit dem 1. September 1853. 
Mit demselben Tage tritt die Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würt- 
temberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthum Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und 
Handelsvereine verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Fraukfurt, wegen der 
Besteuerung des Runkelrübenzuckers vom Z. Mai 1841, welcher Braunschweig durch Artikel 11 
des Zollvereinigungs-Vertrages vom 19. October 1841 beigetreten ist, außer Kraft. 
So geschehen Berlin, den 4. April 1853. 
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Kleirner. 
von Schimpff. AKlenze. von Sigel. Hack. 
Duysing. von HBiegeleben. Thon. von Thielau. 
Liebe. Marschall von Bieberstein. Cocster. 
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Am 8. Juli 1853 ist das Register zu den Straferkenntnissen des Jahrgangs 1852 ausge- 
geben worden. 
Gedruckt bei G. Hasselbrink. 
 
	        
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