Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Die Regierungen von Preußen, Bayern, Sachsen, Sachsen-Weimar, Olbenburg, 
Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau, Cöthen 
und Bernburg, Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen, Reuß-Plauen älterer und 
jüngerer Linie, Waldeck und Lippe, sind in Berücksichtigung der bei Anwendung der bisber 
zwischen ihnen abgeschlossenen Conventionen wegen der Ausgewiesenen hervorgetretenen 
Schwierigkeiten, so wie in der Absicht, das in Bezug auf die Uebernahme von Auszuwei- 
senden oder Heimathlosen zwischen ihnen bestehende Verhältniß auf möglichst einfache und 
leicht zu handhabende Grundsätze zurückzuführen und dadurch zugleich, so viel an ihnen ist, 
ein allgemeines deutsches Heimathorecht vorzubereiten, übereingekommen, eine neue Verein- 
barung über die gegenseitige Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden abzuschließen, 
und haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar: 
die Königl. Preußische Regierung 
den Geheimen Ober-Regierungsrath Frantz 
und 
den Geheimen Legationsrath Hellwig, 
die Königl. Bayerische Regierung 
den Legationsrath Rösgen, 
die Königl. Sächstsche Regierung 
den Geheimen Rath und Director 2c. Kohlschütter, 
die Großberzogl. Sachsen-Weimarische Regierung 
den Geheimen Regierungsrath Schmith, 
die Großberzogl. Olvenburgische Regierung 
den Regierungsrath Freiberrn von Berg, 
die Herzogl. Sachsen-Meiningensche Regierung 
den Staatsrath Dr. Oberländer, 
die Herzogl. Sachsen-Coburg= und Gothaische Regierung 
den Ministerialrath Brückner, 
die Herzogl. Sachsen-Altenburgische Regierung 
den Regierungs-Director Schuderoff,
	        
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