Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Mit dem 1. Januar 1852 treten sämmtliche Vereinbarungen wegen der Uebernahme 
von Ausgewiesenen, welche bisher zwischen den kontrahirenden Staaten bestanden, außer Kraft. 
S. 14. 
Jedem kontrahirenden Theile steht das Recht zu, ein Jahr nach der von ihm ausge- 
sprochenen Kündigung von der gegenwärtigen Uebereinkunft zurückzutreten. 
6. 15. 
Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht mit abge- 
schlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird durch eine, die 
Uebereinkunft genehmigende und einer der kontrahirenden Regierungen Behufs weiterer Be- 
nachrichtigung der übrigen Contrahenten zu übergebende Erklärung bewirkt. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unter- 
zeichnet und unterfiegelt. 
Gotha, den 15. Juli 1851. 
(gez.) Frantz. Hellwig. Rösgen. 
(L. S) (I. S.) (L. S.) 
Kohlschütter. Schmith. von Berg. 
(I. S.) (L. S.) (I. S.) 
Oberländer. Brückner. Schuderoff. 
(I. 8S.) (IL S.) (1. S.) 
Walther. Schumacher. Heldmann. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
#ASJNOAVS# 
Am 22. Juli ist die Nummer 1 der Straferkenntnisse vom Jahrgang 1853 ausgegeben worden. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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