Contents : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Hülfsbedürftigen  abzielen,  ihre  Entstehung  verdankt;  die  privaten,
nur  auf  Arbeitsvertrag,  Betriebsordnung  etc.  gegründeten  Institute
sind  also  nicht  berechtigt,  sich  zum  Nachteile  des  Versicherten
in  Höhe  ihrer  eigenen  vertragsmässigen  Aufwendungen  aus  dessen
Invaliden-  oder  Altersrentenbezügen  bezahlt  zu  machen,  während
Gemeinden,  Armenverbände,  Unternehmer  und  Kassen  dies  Recht
baben,  falls  sie  auf  Grund  gesetzlichen  Zwangs  Bedürftigen  Hülfe
gewährten.

Wie  man  bei  der  Anerkennung  der  einzelnen  Versicherungsträger
  nach  Möglichkeit  die  freiwillig  geschaffenen,  zum  Teil
schon  seit  Jahrzehnten  erprobten  Institute  berücksichtigt  hat,  so
sind  auch  die  Grenzen,  innerhalb  deren  neben  der  Zwangsversicherung
  eine  freiwillige  Beteiligung  gestattet  ist,  weit  genug
gesteckt:  man  kann  nur  wünschen,  dass  durch  die  jetzt  seit  Jahren
bestehende  Möglichkeit  der  Teilnahme  allmählich  der  Boden  hinreichend
  vorbereitet  sein  möchte,  um  den  Uebergang  zum  Teilnahmezwang
  gerechtfertigt  scheinen  zu  lassen.

Betriebsunternehmer,  welche  nicht  regelmässig  wenigstens
einen  Lohnarbeiter  beschäftigen,  und  Hausgewerbetreibende  können
durch  den  Bundesrat  für  versicherungspflichtig  erklärt  werden.
Soweit  dies  nicht  geschehen  ist*?,  sind  sie  berechtigt,  falls  sie

#3  Die  Versicherungspflicht  von  Hausgewerbetreibenden  ist  durch
Bundesratsbeschluss  inzwischen  für  folgende  Berufszweige  eingeführt:  für  die
Tabakfabrikation  vom  4.  Jan.  1892  ab  (Amtl.  Nachr.,  Invaliditäts-  und
Altersversicherung,  1892  S.  7);  für  die  Textilindustrie  vom  2.  Juli  1894
ab  (das.  1894  S.  87),  mit  gewissen  Ergänzungen  hinsichtlich  der  dabei  vorkommenden
  Nebenarbeiten  (das.  1895  S.  263)  vom  1.  Jan.  1896  ab.  Vor
einer  Ausdehnung  auf  Betriebsunternehmer  hat  man  sich  bisher  gescheut.
  Es  ist  sogar  im  Gegenteil,  wie  sich  aus  der  Fassung  des  Novellenentwurfs
  ($  1°)  ergiebt,  Neigung  vorhanden,  diejenigen  Personen,  „welche
Lohnarbeit  nur  in  bestimmten  Jahreszeiten  für  wenige  Wochen  übernehmen,
im  übrigen  aber  ihren  Lebensunterhalt  als  Betriebsunternehmer  oder  anderweit
  selbständig  erwerben  ..  .“,  der  Versicherungspflicht  zu  entziehen.
Hoffentlich  überzeugt  man  sich,  dass  die  Schwierigkeiten  der  Abgrenzung
dieser  Klasse  in  der  Praxis  zu  gross  sind,  und  lässt  die  Einschränkung  endgültig

  fallen.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  XIII.  2.  20