Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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legung des Landeskatasters vorzunehmen, und dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung 
auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Catasterzweigen, je abgesondert auf das 
Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe. Cataster vollzogen wird. 
In Beziehung auf vie instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbesteuer- 
rollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der Oberamts- 
Uebersichten, übereinstimmend mit den Kanzlei-Exemplaren, so wie auf die Benützungsart des 
Steuerkatasters zu der Umlage der Amtskörperschafts = Anlagen, endlich binsichtlich der recht- 
zeitigen Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung ver 
Steuern, werden die K. Oberämter auf die ihnen hierüber schon früher ertheilten Weisun- 
gen, insbesondere auf die Verfügung des Steuer-Collegiums vom 30. Juni 1848 (Reg. Blatt 
S. 301) verwiesen. 
Stuttgart den 2. August 1853. 
Hefele. 
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 2. August 1853. 
Knapp.
	        
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