Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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auf derlei Gebäuden dingliche Ansprüche, namentlich Pfandrechte, zustehen, im Fall eines 
Brandunglücks mit Verlusten bedroht sind, so werden die Unterpfandsbehörden angewiesen, 
von der ihnen nach einer allgemeinen Verfügung des Verwaltungsrathes der Gebäude-Ver- 
sicherungsanstalt vom 8. d. M. in jedem einzelnen Falle zu erthellenden Nachricht über den 
Austritt eines Gebäude-Eigenthümers aus der allgemeinen Brandversscherungsanstalt unver- 
weilt die betreffenden dinglich Berechtigten in Kenntniß zu setzen und ihnen die zu Wah- 
rung ihrer Rechte geeigneten Schritte anheimzugeben. 
Stuttgart den 15. August 1853. Plessen. 
:B) Des Departements des Kirchen= und Schulwesens. 
Des K. Studienraths. 
Verfügung, betreffend die für die K. öffentliche Bibliothek abzugebenden Eremplare der im Lande 
gedruckten Schriften. 
Mit Beziehung auf vie Verfügung vom 20. Februar 1840 (Reg. Blatt S. 86) werden 
die Bezirkspolizelämter biedurch angewiesen, die nach der Verfügung vom 26. April 182.4 
(Reg. Blatt S. 290 ff.) im Januar jeden Jahrs einzusendenden Verzeichnisse ver Buch- 
drucker über die von ihnen im vorhergegangenen Jahr gedruckten Schriften künftighin nicht 
mehr an den K. Studienratb, sondern an die K. öffentliche Bibliothek einzusenden, 
Lan welch letztere auch künftig die in gedachter Verfügung von 1824 angeordneten Anzeige- 
berichte von Aenderungen in dem Bestand der Druckereien zu richten find. 
Stuttgart den 13. August 1853. Knapp. 
C) Des Finanz-Departementsé. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Eröffnung weiterer Uebergangsstraßen für Wein, Obstmost, Branntwein, 
Bier und Malz. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 27. Januar d. J. (Reg. Blatt S. 33 f..), 
betreffend die Uebergangsstraßen für Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz und 
die zu Erhebung der Uebergangssteuern von Branntwein, Bier und Malz zuständigen Steuer- 
ämter, wird hiemit Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
	        
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