Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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e) fũür Glocken zum Umgießen, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln 
(Kämmeln), unter Festhaltung der Gewichtsmenge; 
d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Walken, Appretiren, Bedrucken 
und Stricken, so wie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen; 
e.) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in den ande- 
ren Staat gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der 
deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn die 
wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unveränvert bleibt; 
und zwar in den Fällen unter a., b., d. und e., sofern die Iventität der aus= und wieder- 
eingeführten Gegenstände außer Zweifel ist. 
Artikel 7. 
Hinsschtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitschein-Verfahren 
unterliegen, wird eine Verkehrs-Erleichterung dadurch gegenseitig gewährt werden, daß beim 
unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen kontrahirenden Staa- 
tes in das Gebiet des anderen die Verschluß-Abnahme, die Anlage eines anderweiten Ver- 
schlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofenn den dieserhalb vereinbarten Er- 
fordernissen genügt ist, und daß überhaupt die Abfertigung möglichst beschleunigt wird. 
Artikel 8. 
Die kontrahirenden Theile werden sich vereinigen, ihre gegenüberliegenden Grenzzolläm= 
ter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlun- 
gen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig statt- 
finden können. 
Artikel 9. 
Innere Abgaben, welche in dem einen der kontrahirenden Staaten, sey es für Rech- 
nung des Staates oder für Rechnung von Communen und Corporationen, auf der Hervor- 
bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse 
der kontrahirenden Staaten unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, 
als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes. 
Von allen Erzeugnissen, die nach der dem Artikel 3 angeschlossenen Anlage I. aus dem 
einen Staate in den anderen zu ermäßigten Zollsätzen eingehen, und von welchen gollord- 
nungsmäßig dargethan wird, daß sie als ausländisches Eingangsgut die zollamtliche Behand-
	        
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