320
trahirenden Staaten den Schiffen dritter Staaten durch Uebereinkunft gewährt, wird der-
selbe auch den Schiffen des anderen Staates zu Theil werden lassen, wenn letzterer die
Gegenseitigkeit zugesteht. Die successive Befrachtung oder Entlöschung in mehreren See-
häfen des einen Staates soll den Schiffen des anderen Staates gestattet seyn.
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der kontrahirenden Staaten ist nach ver Ge-
setzgebung ihrer Helmath zu beurtheilen.
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates sollen die
nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Reduction der
Schiffsmaße, bei Feftstellung von Schifffahrts= und Hafenabgaben im anderen Staate
genügen.
Artikel 13.
Von Schiffen des einen der kontrahirenden Theile, welche in Unglücks= oder Noth=
fällen in die Seehäfen des andern einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig
verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schifffahrts= oder Hafenabgaben nicht
erhoben werden.
Von Havarie= und Strandgütern, welche in das Schiff eines der kontrahirenden Theile
verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt der Durchgangsabgabe bei der Wie-
derausfuhr zu Lande und des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden,
wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.
Artikel 14.
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der
kontrahirenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören,
unter denselben Bedingungen und gegen vieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zuge-
lassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Staates.
Artikel 15.
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Canäle, Schleusen, Fähren,
Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Be-
leuchtung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Waageanstalten, der Nie-
derlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr,
in soweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleich-
viel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen