Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Nicht minder steht der Beitritt zu diesem Vertrage den jetzt oder in Zukunft mit Oester- 
reich zollverbündeten italienischen Staaten frei. 
Artikel 27. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden im Lause 
des künftigen Monats in Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Berlin, den Neunzehnten Februar Eintausend acht hundert und drei 
und funfzig. 
(gez.) Otto von Manteuffel. von Bruck. 
(1. S.) (1. S.) 
Friedrich von Pommer Esche. 
(I. S.)
	        
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