Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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J. 
Verzeichniß 
derjenigen Gegenstände, welche im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Oestterreich 
eingangszollfrei oder zu einem ermäßigten Zwischenzollsatze zuzulassen sind. 
A. Zollfreie Gegenstände. 
1. Abfälle. 
Hierunter sind verstanden: Abfälle und Abschnitze von rohen oder gegerbten Häuten 
und Fellen; Blut, flüssiges und eingetrocknetes; Dünger, thierischer; Flechsen; Hörner, ein- 
schließlich Gemshörner und Hirschgeweihe, Hornspitzen, Hornscheiben und Hornspäne; Klauen 
und Füße oder Beine; Knochen, Knochenmehl (Spodium), Knochenschaum (Zuckererde); 
Leimleder; Abfälle von der Wachsbereitung (Bienenerde, Bienenkeule, Bienenrab); Flock- 
wolle (Abfall beim Spinnen), Tuch= oder Wolltrümmer (Abfall beim Weben), Scheerwolle 
(Abfall beim Tuchscheeren), Zupfwolle oder Schuddywolle. 
Asche von Holz, ausgelaugte; Asche von Torf, Steinkohlen und Braunkohlen; Kalk- 
äscher oder Aschenerde; Lohkuchen oder ausgelaugte Lohe; Oelkuchen und Oelkuchenmehl; 
Streulaub, Strob, Häckerling (Häcksel), Spreu (Kaff) und Kleie; Säge= und Hobelspäne; 
Schlempe und Spdlicht; Treber und Trester; Papierabschnitze (Papierspäne), Hadern oder 
Lumpen (Strazzen). 
Glasgalle und Glasschaum; Schlacken von Erzen; Kupferasche, Münzgekräz (Silber- 
gekräz, Goldschmiedegekräz, Kapellasche); Zinngekräz; Scherben von Glas-, Thon= und 
Porzellanwaaren. 
2. Bettfedern. 
3. Bienenstöcke 
mit lebenden Bienen; Blenenkörbe, gebrauchte und solche, in welchen die Bienen getödtet 
sind, mit dem Honig.
	        
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