Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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101) Mattfuß, oder jede andere, in einer Verschiebung der Fußwurzel= oder Mittelfußknochen 
begründete Deformität des Vorderfußes. u. u. 
Wobhl zu unterscheiven von einem platten, breiten Fuße, wobei die Knochen normal 
stehen, und das Gehen nicht gehindert ist. 
102) Steifigkeit der Zehen, durch Verwachsung der Knochen unter einander bedingt. u. u. 
Die Verwachsung blos durch Zwischenhäute vermittelt, welche die Bewegung nicht stört, 
hebt die Tüchtigkeit nicht auf. 
103) Uebereinanderliegende Zehen, so daß das zweite Glied der einen von der andern 
Zebe ganz bedeckt ist, und Steifigkeit oder schwielige Haut auf der obern Fläche der über- 
liegenden vorhanden ist. b. u. 
104) Unter einem Wirkel so stark steif einwärtsgebogene Zehe, daß die Spuren des Drucks 
durch Schwielen auf dem Rücken der Zehe sichtbar sind. b. u. 
105) Mangel der großen Zehe, oder mehr als des ersten Gliedes derselben. u. u. 
106.) Mangel von zwei oder mehreren Zehen eines Fußes. u. u. 
107) Ueberzähllige Zehen, wenn dadurch eine bedeutende Deformität entstebt. u. u. 
108) Ungewöhnlich starker Vorsprung der Gelenkverbindung der großen Zehe mit dem 
Mittelsuße, mit zu starker Richtung der Zehe nach außen. u. u. 
8. 97. 
Um die Zahl der zur Landwehr Tüchtigen einer Altersklasse, so weit es thunlich, bei 
der Musterung schon zu erbeben, ist die ganze Altersklasse, und selbst diejenigen, die sich für 
dienstfähig zur Landwehr erklären, der Besschtigung zu unterwerfen. 
8. 101. 
Um die Auswahl der Rekruten zu den verschiedenen Waffengattungen (§S. 2, 131) 
zu erleichtern, bat der Oberamtmann, aber unter keinen Umständen während des 
Musterungsgeschäfts selbst, das dadurch ungebührlich verzögert werden würde, sondern bei an- 
dern Gelegenheiten, die Wünsche einzelner in Absscht auf ihre Eintbeilung zu denselben auf- 
zunehmen und einzutragen, z. B. 
„Wünscht zur Reiterei eingetheilt zu werden.“ 
„Bittet um Eintheilung bei der Artillerie.“ 
Andere Bitten und Wünsche aber, namentlich um Eintheilung zur Infanterie, dürfen 
bier nicht aufgenommen werden.
	        
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