Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Allgemeine Bemerkungen. 
1) Die in vorstehendem Verzeichniß für Waaren aus einem bestimmten Materiale ver- 
2) 
3) 
4 
einbarten Zollbefreiungen und Zwischenzollsätze finden auf Waaren, welche aus einem 
solchen Materiale in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Materialien be- 
stehen (zusammengesetzte Waaren), nur in soweit Anwendung, als dergleichen Ver- 
bindungen ausdrücklich zugelassen find. 
Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zolltarife jedes Staates über die Erhebung 
der Zölle nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem Netto-Gewichte und über die 
Taravergütung für die in ver zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses ge- 
nannten Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen auch bei der Erhebung der 
vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung. 
Sollten einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung des vorstehenden 
Verzeichnisses aufgeführt sind, in dem einen oder dem anderen Staate allgemeinen 
tarifmäßigen Eingangszollsätzen von geringeren, als dem für den Zmwischenverkehr 
vereinbarten Betrage unterliegen oder künftig unterworfen werden, so wird von sol- 
chen Gegenständen auch im Zwischenverkehr der allgemeine tarifmäßige Zollsatz so 
lange erhoben werden, als er den vereinbarten Zwischengollsatz nicht erreicht oder 
übersteigt. Der im Artikel 2 des Vertrages enthaltene Grundsatz findet auch auf 
diese Gegenstände Anwendung. 
Hinsichtlich ver in dem vorstehenden Verzeichniß nicht enthaltenen Gegenstände kom- 
men die allgemelnen, beziehungsweise die als Ausnahme für gewisse Grenzstrecken 
oder Zollämter setzt oder künftig bestehenden Jollsätze in dem allgemeinen Tarife 
jedes Staates zur Anwendung.
	        
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