Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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II. 
Verzeichniß 
derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preußen und Oesterrelch 
Ausgangs-Abgaben erhoben werden können. 
1) Abfälle und zwar: von Gerbereien das Leimleder; Absälle und Theile von rohen 
Häuten und Fellen; abgenutzte alte Lederstücke; Hörner, Hornspitzen, Hornscheiben, 
Hornspäne; Klauen; Knochen, letztere mögen ganz oder zerkleinert seyn. 
2) Blutegel. 
3) Eckerdoppern (Knoppern), Knoppernmehl, Eicheln, Eichelhülsen, Valenna, 
Galläpfel; Pottasche und andere unausgelaugte vegetabilische Asche; Wein- 
stein, roher. 
4) Gold= und Silberstufen. 
5) Granaten, vohe. 
6) Häute, Felle und Haare, und zwar: rohe (grüne, gesalzene, trockene) 
Häute und Felle zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm= und Ziegenfelle; 
rohe Hasen= und Kaninchenfelle; Haare aller Art, einschließlich Borsten. 
7) Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Papierfabrikation: leinene, baum- 
wollene, seidene und wollene Lumpen, auch macerirte Lumpen (Halbzeug); Papier- 
abschnitzel (Papierspäne); Makulatur (beschriebene und bedruckte); desgleichen alte 
Fischernetze, altes Tauwerk und Stricke. 
8) Nickel und Kobalterze und Speise; Nickelmetall und Nickel- 
schwamm. 
9) Selde und zwar: Seidengalleten (Kokons);; Seidenabfälle, ungesponnen; Seide, 
rohe, unfilirt oder filirt; rohe Nähseide. 
10) Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde). 
 
	        
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