Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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8. 18. 
Zu den im 8. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke 
aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte 
seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig 
seyn, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren 
bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist. 
8. 19. 
Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behör- 
den oder Angestellten des anderen Staates dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den 
amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen glelcher 
Art beigelegt ist. 
4. 20. 
Die Kosten eines nach Maßgabe des 5&. 17 eingeleiteten Strafverfahrens und der Straf- 
vollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Straf- 
verfabren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten. 
Für die einstweilige Bestreitung derselben bat der Staat zu sorgen, in welchem die 
Untersuchung geführt wird. 
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres 
wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schließ- 
lich zu tragen seyn würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch 
eingegangene Strafbeträge (§. 21) gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen 
Behörde die Untersuchung beantragte. 
–S 21. 
Die Gelvbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Straf- 
verfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung einge- 
hen, sind vergestalt zu verwenven, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann 
die dem anderen Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden. 
Ueber die letzteren hat ver Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand. 
5S. 22. 
Eine nach Maßgabe des K+. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtskräftiges 
Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher die- 
selbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.
	        
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