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8. 18.
Zu den im 8. 17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke
aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte
seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig
seyn, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren
bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist.
8. 19.
Bei den im §. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der Behör-
den oder Angestellten des anderen Staates dieselbe Beweiskraft beigelegt werden, welche den
amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen Staates in Fällen glelcher
Art beigelegt ist.
4. 20.
Die Kosten eines nach Maßgabe des 5&. 17 eingeleiteten Strafverfahrens und der Straf-
vollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzulegen, welche für Straf-
verfabren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des eigenen Staates gelten.
Für die einstweilige Bestreitung derselben bat der Staat zu sorgen, in welchem die
Untersuchung geführt wird.
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn ersteres
wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden hätte, von jenem Staate schließ-
lich zu tragen seyn würden, hat, insoweit sie nicht vom Angeschuldigten eingezogen oder durch
eingegangene Strafbeträge (§. 21) gedeckt werden können, der Staat zu erstatten, dessen
Behörde die Untersuchung beantragte.
–S 21.
Die Gelvbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Straf-
verfahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der Uebertretung einge-
hen, sind vergestalt zu verwenven, daß davon zunächst die rückständigen Gerichtskosten, sodann
die dem anderen Staate entzogenen Abgaben und zuletzt die Strafen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat ver Staat zu verfügen, in welchem das Verfahren stattfand.
5S. 22.
Eine nach Maßgabe des K+. 17 eingeleitete Untersuchung ist, so lange ein rechtskräftiges
Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde desjenigen Staates, welcher die-
selbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.