Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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S. 8. 
Da in Bezirken, in welchen die in Folge der Gefäll= und Zehent-Ablösungen nstpig 
gewordene Richtigstellung des Oberamtskatasters durch Aufrechnung der Reallasten= Abzüge 
bei den Antheilen der einzelnen Orte an dem Grundkataster und durch Aenderung des Ge- 
fällkatasters durch den Oberamts-Steuerkommissär noch nicht besorgt worden ist, in manchen 
Fällen dadurch eine Geschäftsvereinfachung bewirkt werden kann, daß derselbe Geschäftsmann, 
welcher die Vormerkungen über die Gefäll- und Zehent-Ablösungsschuldigkeiten in den Gü- 
terbüchern einträgt, zugleich auch die Richtigstellung der Ansätze der betreffenden Orte in 
dem Grund= und Gefällkataster des Bezirks nach den hierüber bestehenden Grundsätzen be- 
sorgt, so ist in solchen Bezirken den Oberämtern von dem Beginn der Ergänzung der 
Güterbücher durch Eintrag der Ablösungsschuldigkeiten Anzeige zu machen; die Oberämter 
haben sodann zu erwägen, ob durch gleichzeitige Uebertragung der Vornahme der durch die 
Ablösungen nöthig gewordenen Aenderungen der Ansätze der einzelnen Orte in dem Ober- 
amtskataster an die Geschäftsmänner, welche die Güterbücher berichtigen, jenes Geschäft 
schneller und zweckmäßiger vollzogen werden könnte, und zutreffenden Falls die Einleitung 
biezu zu treffen. 
8. 9. 
Die Fortführung der gemachten Einträge über die Gefäll= und Zehent-Ablösungs- 
schulvigkeiten in den Güterbüchern mittelst Uebertragungen auf die jeweillgen Besitzer bei 
Besttzstands-Veränderungen jeder Art gehört zu den ordentlichen Obliegenhelten der Gerichts- 
und Amtsnotare. Insbesondere baben auch die Notare, wenn in Folge von Theilungen 
oder sonstigen Rechtsgeschäften eine Mehrheit belasteter Grundstücke, auf welchen bisher Eine 
unausgeschiedene Ablösungsschuld haftete, an verschiedene Besitzer übergeht oder ein mit einer 
Ablösungsschuld belastetes Grundstück vertheilt wird und von der Gemeindebehörde die Schulo 
nach dem Verhältniß des Ertragswerths auf die neuen Besitzer der Grundstücke umgelegt ist, 
den auf jedes einzelne Grunystück fallenden Theil der Ablösungsschuldigkelt in dem Güter- 
buche genau einzutragen und es genügen bei solchen klelneren Repartitlonen der Ablösungs- 
schuldigkeiten blose Verweisungen auf andere Akten nicht. 
Sollte dagegen in der Folge in einer Gemeinde eine allgemeinere Unteraustheilung von 
Ablssungsschuldigkelten, welche bis vabin von den einzelnen Pflichtigen in anderer Weise 
abgetragen wurden, ausgeführt werden, so ist die Richtigstellung des Güterbuchs als außer-
	        
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