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Da in Bezirken, in welchen die in Folge der Gefäll= und Zehent-Ablösungen nstpig
gewordene Richtigstellung des Oberamtskatasters durch Aufrechnung der Reallasten= Abzüge
bei den Antheilen der einzelnen Orte an dem Grundkataster und durch Aenderung des Ge-
fällkatasters durch den Oberamts-Steuerkommissär noch nicht besorgt worden ist, in manchen
Fällen dadurch eine Geschäftsvereinfachung bewirkt werden kann, daß derselbe Geschäftsmann,
welcher die Vormerkungen über die Gefäll- und Zehent-Ablösungsschuldigkeiten in den Gü-
terbüchern einträgt, zugleich auch die Richtigstellung der Ansätze der betreffenden Orte in
dem Grund= und Gefällkataster des Bezirks nach den hierüber bestehenden Grundsätzen be-
sorgt, so ist in solchen Bezirken den Oberämtern von dem Beginn der Ergänzung der
Güterbücher durch Eintrag der Ablösungsschuldigkeiten Anzeige zu machen; die Oberämter
haben sodann zu erwägen, ob durch gleichzeitige Uebertragung der Vornahme der durch die
Ablösungen nöthig gewordenen Aenderungen der Ansätze der einzelnen Orte in dem Ober-
amtskataster an die Geschäftsmänner, welche die Güterbücher berichtigen, jenes Geschäft
schneller und zweckmäßiger vollzogen werden könnte, und zutreffenden Falls die Einleitung
biezu zu treffen.
8. 9.
Die Fortführung der gemachten Einträge über die Gefäll= und Zehent-Ablösungs-
schulvigkeiten in den Güterbüchern mittelst Uebertragungen auf die jeweillgen Besitzer bei
Besttzstands-Veränderungen jeder Art gehört zu den ordentlichen Obliegenhelten der Gerichts-
und Amtsnotare. Insbesondere baben auch die Notare, wenn in Folge von Theilungen
oder sonstigen Rechtsgeschäften eine Mehrheit belasteter Grundstücke, auf welchen bisher Eine
unausgeschiedene Ablösungsschuld haftete, an verschiedene Besitzer übergeht oder ein mit einer
Ablösungsschuld belastetes Grundstück vertheilt wird und von der Gemeindebehörde die Schulo
nach dem Verhältniß des Ertragswerths auf die neuen Besitzer der Grundstücke umgelegt ist,
den auf jedes einzelne Grunystück fallenden Theil der Ablösungsschuldigkelt in dem Güter-
buche genau einzutragen und es genügen bei solchen klelneren Repartitlonen der Ablösungs-
schuldigkeiten blose Verweisungen auf andere Akten nicht.
Sollte dagegen in der Folge in einer Gemeinde eine allgemeinere Unteraustheilung von
Ablssungsschuldigkelten, welche bis vabin von den einzelnen Pflichtigen in anderer Weise
abgetragen wurden, ausgeführt werden, so ist die Richtigstellung des Güterbuchs als außer-