Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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8. 12. 
Wenn ein Pflichtiger oder eine pflichtige Gemeinde durch Bescheinigungen der Berech- 
tigten oder sonst auf rechtlich gültige Weise die vollständige Abbezahlung von Ablösungs- 
schulden nachweist, so ist auf den Grund eines gemeinderäthlichen Erkenntnisses die Vor- 
merkung über die Ablösungsschulo zu löschen. 
8. 13. 
Die nach dem ersten Absatz des §. 6 der gemeinschaftlichen Ministerial-Verfügung vom 
22. August 1849 den Berechtigten mitzutheilenden Verzeichnisse über Besitzstands = Verände-- 
rungen von Gütern, auf welchen Ablösungsschuloigkeiten haften, sind, wenn solche von dem 
Gemeinderathe auszugehen haben, durch den Rathsschreiber unentgeldlich zu fertigen, und 
wenn hiezu in eingelnen Fällen die Beihülfe des Bezirksnotars erforderlich sepn sollte, so 
ist dieser hiefür aus der Gemeindekasse nach dem oben in K. 7 festgesetzten Maßstabe zu be- 
lohnen. Ueber Besitzveränderungen in Folge von Inventur= und Theilungsgeschäften sind 
die Berechtigten von der Theilungsbehörde unentgeldlich in Kenntniß zu setzen. 
S. 14. 
Durch Vorstehendes werden die Bestimmungen der Verfügungen vom 6. Oktober 1848 
und 24. Oktober 1850, ferner der zweite Absatz des §. 4 und die F. 5 und 6 der Verfü- 
gung vom 22. August 1849; sowie die K. 4 und 5 der Verfügung vom 18. August 1851 
ersetzt und vervollständigt. 
25. August 
9. Septemder 53 
Stuttgart den 
Plessen. 
Für den Minifter des Innern: 
der Ober-Regierungsrath 
Camerer.
	        
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