Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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B) Des Finanz-Departementc. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend den zeitlichen Erlaß des Eingangszolls von Getreide und Hülsenfrüchten, 
Mehl und Mühlenfabrikaten. 
Nachdem unter den Regierungen der zum Zollverein gehörigen Staaten Verständigung 
darüber getroffen worden ist, daß außerverelnsländisches Getreide und Hülsenfrüchte, als: 
Waizen, Spelz oder Dinkel, Gerste, Hafer, Heivekorn oder Buchwaizen, Roggen, Bohnen, 
Erbsen, Hirse, Linsen und Wicken, desgleichen ausländisches Mehl und andere Mühlenfabrikate, 
als: geschrotete oder geschälte Körner, Graupe, Gries und Grütze vom 15. dieses Monats 
bis zum 31. December d. J. im ganzen Gebiete des Zollvereins zollfrei einzulassen sey, so 
wird dies mit höschster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 10. September 1853. 
Knapp. 
N########## — 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselhrink.
	        
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