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1) der Württemberger kann sich nur mit besonderer von der diesseltigen Staatsbehörde
erhaltenen Erlaubniß im Auslande trauen lassen, widrigenfalls die von ihm einge-
gangene Ehe als nichtig betrachtet, und weder der Person, mit der er getraut wor-
den wäre, noch den mit ihr erzeugten Kindern ein Anspruch auf Heimathrechte im
Königreich zugestanden werden würde.
2) Derjenige Württemberger, in dessen Altersklasse dle Aushebung zum Militär
noch nicht statt gehabt hat, ist bei Vermeidung der im Kriegsdienstgesegtz
angedrohten Strafen verbunden, mit dem Anfange des Jahres, welches auf
das von ihm zurückgelegte zwanzigste Lebensjahr folgt, sich im Königreich wieder
einzufinden.
3) Dem Württemberger, welchem während seines auswärtigen Aufenthalts aus rechts-
giltiger Ehe Kinder geboren werden, liegt die Verbindlichkeit ob, von jeder solcher
Geburt sowie von jedem Sterbfalle in selner Familie seiner Heimathbehörde binnen
3 Monaten, unter Beifügung beglaubigter Auszüge aus den betreffenden öffentlichen
Registern, Anzeige zu machen.
:8) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten.
Des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten.
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Herzoglichen Regierungen von Modena und Parma zu
dem Oestreichisch-Preußischen Handels= und Zollvertrag vom 19. Februar 1853.
Nachvem die Herzoglichen Regierungen von Modena und Parma dem am 19. Februar
d. J. zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Oestreich und Seiner Majestät dem
Könige von Preußen abgeschlossenen Hanvels= und Zollvertrage für die Dauer des zwischen
Oesterreich, Este und Parma vermöge Vertrags vom 9. August 1852 bestehenden Zollvereins
mittelst Erklärung vom 18. und 21. Juni 1853 in der Art beigetreten find, daß diese Er-
klärung für sämmtliche mit Preußen im Zollvereine begriffenen Staaten, die dem Vertrage