Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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6) a) gebleichtes, deßgleichen bloß abgekochtes oder gebücktes (geäschertes) Leinen- 
garn, sowie gefärbtes Leinengarn; 
) gebleichte und gefärbte Leinwanr; diese Leinwand jedoch nur auf der Grenze 
zwischen dem Hannoverschen Landdrosteibezirke Osnabrück und den angrenzenden 
K. Preußischen Landestbeilen (bei dem Uebergange in den Zollverein beschränkt 
auf die mit dem Stempel einer steuervereinsländischen Lagge versehene Lein- 
wand); 
7) a) Talg und Stearin; 
b) Lichte (Talg-, Wachs-, Wallrath= und Stearin-); 
8) Butter, eingeschlagene; 
9) PMerde, Maulesel, Maulthiere, Esel; 
10)) Rindvieh, und zwar: Ochsen und Zuchtstiere, Kühe, Jung-Vieh und Kälber; 
b) zu einem Zollsatze von 2 Thlr. (3 fl. 30 kr.) für den Zentner: Möbel, gepolsterte; 
JD)zu einem Zollsatze von 3 Thlr. (5 fl. 15 kr.) für den Zentner: Wachstafft; 
") zu einem Zollsatze von 4 Thlr. (7 fl.) für den Zentner: Papiertapeten. 
B. Die Zollvereinsstaaten werden von Erzeugnissen der Steuervereinsstaaten zu- 
lassen: 
a) zollfrei: Hopfen; 
b) zu einem Zollsatze von 1 Thlr. (1 fl. 45 kr.) für den Zentner: Hohlglas, weißes, un- 
gemustertes, welches mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern versehen, sonst 
aber nicht geschliffen ist, sofern es von Glashütten im Steuervereine mit beglaubigten 
Ursprungszeugnissen der Verfertiger versendet wird; 
J) zu einem Zollsatze von 21 Thlr. (4 fl. 221 kr.) für den Zentner: Gold= und Silber- 
papier; Papier mit Gold= und Silbermuster, vurchgeschlagenes Papier; ingleichen 
Streifen von diesen Popiergattungen; 
d) zu einem Zollsatze von 3 Thlr. (5 fl. 15 kr.) für den Zentner: farbiges, bemaltes 
oder vergoldetes Glas ohne Unterschiep der Form; Glaswaaren in Verbindung mit 
unedlen Metallen und anderen nicht zu den Gespinnsten gehörigen Urstoffen, desglei- 
chen Spiegel, deren Glastafeln nicht über 288 preußische Quadratzoll das Stück
	        
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