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licher Quellen der direkten Besteurung erreichen, so sieht den Eigenthümern dieser Besttzun-
gen, welche nicht bereits Mitglieder des Theilgemeinderaths find, das Recht zu, an den Ver-
handlungen des Theilgemeinderaths mit Sitz und Stimme Theil zu nehmen. Diese Tpeil-
nahme kann entweder in Person oder durch den ordentlichen Verwalter oder einen Bevoll-
mächtigten, auch im Falle der Minderjährigkeit des Steuerpflichtigen durch den gertichtlich
bestellten Vormünder geschehen.
Art. 10.
In Thellgemeinden, in welchen ein Theilgemeinderath und ein örtlicher Bürgerausschuß
besteht, gilt hinsichtlich der Genehmigung der Beschlüsse des Theilgemeinderaths, beziehungs-
welse des Theilflistungsraths vurch die Staatsbehörden Dasselbe, was für die Gemeinden
überhaupt vorgeschrieben ist.
In kleineren Theilgemeinden ist eine Genehmigung nur dann erforderlich,
1) wenn Schulden zu anderen Zwecken als zur Tilgung älterer Schulden gemacht wer-
den sollen,
oder
2) wenn das Ortsvermögen durch Ablösung von Kapitalien, ohne sie zu Grundstockszwecken
zu verwenden, oder durch Veräußerung von Grundstockstheilen oder durch Einführung
oder Erweiterung bürgerlicher Nutzungen geschmälert werden soll,
oder
3) wenn Umlagen nach dem Steuerfuß gemacht werden sollen.
Die Gemeindevorsteher haben die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß vie Beschlusse, zu
deren Guͤltigkeit die Genehmigung der Staatsbehörde erforderlich ist, zu dieser Genehmigung
vorgelegt werden, und ihre Vollziehung zu überwachen.
Art. 11.
In Theilgemeinden, in welchen die Bevölkerung zwanzig oder mehr Familien begreift, hat
der Ortsrechner periodisch eine Rechnung zu stellen, welche durch den Anwalt (in dem Haupt-
ort den Schultheißen) den Ortseinwohnern zu verkündigen und dem Oberamte durch den
Gemeindevorsteher zur Revision einzusenden ist.
In kleineren Theilgemeinden ist vieses nur dann erforderlich, wenn entweder Schulden
vorhanden find oder eine Umlage nach dem Steuerfuß Statt findet. In anderen Fällen