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Geschäftsbetrieb der Bank beziehen, Namens der Bank vor den württembergischen Gerichten
Recht zu nehmen und zu geben, sofern nicht statutenmäßig für solche Streitigkeiten die Ent-
scheidung eines im Inland zu bestellenden Schiedsgerichts vorgesehen ist.
Nach Umständen kann die Zulassung des Geschäftsbetriebs einer solchen Bank von Lei-
stung einer Caution für die sichere Erfüllung der Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden.
8. 4.
Das Oberamt hat das mit den bezeichneten Nachweisungen versehene Gesuch der vor-
gesetzten Kreisregierung vorzulegen, von welcher dasselbe zu prüfen ist.
Ergibt sich hiebei, daß entweder in dem Staate der die gewerbliche Niederlassung in
Wurttemberg beabsichtigenden Bank ähnliche württembergische Unternehmungen auzgeschlossen
sind, oder die Einrichtung der Bank mit gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch steht, so
ist das Gesuch durch die Kreisregierung abzuweisen.
In anderen Fällen entscheidet das Ministerium des Innern, gegen welches die Kreis-
regierung sich gutächtlich zu äußern hat, über die Bewilligung des Gesuchs.
Die Zulassung des Geschäftsbetriebs auswärtiger Renten= oder Lebensverftcherungs-
banken wird nach Erfüllung der etwa vorzuschreibenden Bedingungen öffentlich bekannt gemacht.
g. 5.
Von dem Geschäftsbetrieb der im Inland zugelassenen Renten= und Lebensversicherungs-
banken haben die Regierungebehörden zu dem Zwecke der Ueberwachung der Einhaltung der
Statuten und der etwaigen besonders ertheilten Vorschriften und der Prüfung der Sicherheit
ver Bank fortwährende Kenntniß zu nehmen.
Die Bank ist verbunden, durch ihre Hauptagenten alle hiezu erforverlichen Mittheilun-
gen machen zu lassen, namentlich alle Aenderungen in den Statuten, den Tarifen, den Poli-
cen, dem Gesellschaftsstatut, sowie die Ergebnisse des fährlichen Rechnungs-Abschlusses und des
Stands des einzelnen Fonds. Auch ist jäbrlich eine Uebersicht über die im Laufe des Jahrs
im Inland abgeschlossenen Geschäfte, und den Stand der Rentenforderungen oder der Ver-
sicherungen vorzulegen.
Eine Veränderung in der Person des Hauptagenten ist unter Vorlegung einer neuen
Vollmacht zur Genehmigung anzuzeigen, bevor der neue Hauptagent die Geschäfte beginnt.
Das Verzeichniß der Bezirksagenten ist dem Oberamte zu übergeben und jedes Jahr
von den vorgegangenen Veränderungen Mittheilung zu machen.