Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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g. 6. 
Die unmittelbare Aufsicht über die Agenten auswärtiger Renten= und Lebensversiche- 
rungsbanken (§. 5) führt das Oberamt des Wohrsitzes des Hauptagenten. Die übrigen 
Oberämter haben Wahrnehmungen, welche sie über die Wirksamkeit solcher Banken und über 
etwaige Mißstände in deren Geschäftsbetrleb zu machen Gelegenheit haben, jenem Oberamte mit- 
zutheilen. Nach Umständen kann die Staatsregierung bei Geschäfts-Ueberhäufung eines Ober- 
amts einen besonderen Commissär mit den Befugnissen des Oberamte für obigen Zweck bestellen. 
Die Kreisregierungen haben die Thätigkeit der betreffenden Oberämter zu überwachen, 
über den Gang des Geschäftsbetriebs ver in ihbrem Kreise durch Hauptagenturen ansäßigen 
Renten= und Lebensversscherungsbanken und über die Erhaltung der Bürgschaften für die 
Sicherheit der Einleger jährlich Bericht einzuziehen, und die an sse gebrachten Beschwerden 
und Anstände zu erledigen. 
Dem Ministerium des Innern wird die Bestellung der Hauptagenten vorbehalten. Auch 
ist demselben von jever Kreisregierung über vie Wirksamkeit ver in ihrem Kreise niedergelas- 
senen Renten= over Lebensversicherungsbanken und über die biebei gemachten Wahrnehmun- 
gen periodisch Vortrag zu erstatten. 
S. 7. 
Diejenigen auswärtigen Renten= und Lebensversicherungsbanken, welche bisher ohne Ge- 
nehmigung der Regierung durch Agenturen im Inland Geschäfte betrieben haben sollten, find 
vurch die Oberämter, in deren Bezirk die Hauptagenten niedergelassen find, aufzufordern, 
längstens binnen 3 Monaten das Gesuch um Gestattung des Geschäftsbetriebs mit den hier 
vorgeschriebenen Nachwelsungen vorzubringen, und für den Fall des Ungehorsams mit der 
Strafe ves unbefugten Gewerbebetriebs und ver Einstellung des letzteren zu bedrohen. Wird 
das Gesuch nachträglich vorgebracht, so ist nach obigen Vorschriften zu verfahren. Andern- 
falls ist der fernere Geschäftsbetrieb einzustellen. 
5P. S. 
Die in dieser Verfügung für auswärtige Renten= und Lebensversicherungsbanken ertheil- 
ten Vorschriften finden in Beziehung auf das Verfahren und die Beaufsichtigung auch auf 
auswärtige Vieh= und Hagelversicherungs-Anstalten Anwendung. 
Stuttgart den 31. August 1853. Linden. 
  
Gedruckt bel G. Hasselbrink.
	        
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