Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Veränderungen mit den Betriebsräumen und Geräthen auch mündlich mindestens 24 Stun- 
den vor deren Eintritt bei dem Ortssteuerbeamten zu machen, welcher in Gegenwart des 
Brennereibesltzers die Aenderung in dem betreffenden Verzeichniß (Formular Lit. E.) vor- 
zumerken und solche daselbst mit dem Brennereibesitzer zu beurkunden hat. 
Zu Ziff. 6, Abs. 1. Ist in einer kleineren Brennerei nicht Raum genug zur Aufstel- 
lung der Maischbütten, so können dieselben mit Erlaubniß des Ortssteueramtes und nach 
geschehener Vormerkung in der Beschreibung der Betriebsräume in einem anderen, dem 
Steuerpersonal zugänglichen Lokal aufgestellt werden. 
8. 3. 
Auf Grund gemachter Erfahrungen wird in Abänderung der Hauptinstruktion 5. 9, 
Ziff. 1 Lit. h. und Jiff. 2 Lit. b. bestimmt, daß bei Beurtheilung der Leistungsfähigkeit 
der Brennapparate in der Regel und soferne nicht die eigenthümliche Einrichtung eines 
Destillir-Apparates ein anderes Verhältniß begründet, anzunehmen ist: 
es erfordere jede Füllung einer Blase mit Bierabgängen (Hauptinstruktion Ziff. 1b) 
ztel des gesammten Rauminhaltes einer Blase; und es seien zu einem einmaligen 
Abtrieb von größeren Blasen auf Kern= und Steinobst (Hauptinstruktion Ziff. 2b) 
bei mangelhafter Kühleinrichtung 5 bis 6 Stunden erforderlich. 
Zugleich wird die Erläuterung beigefügt, daß die Bestimmungen des §&. 9 der Haupt- 
instruktion unter Ziff. 1, 2 und 3 nach dem zweiten Absatz der Ziff. 4 nicht als absolut bin- 
vende Normen, sondern nur als Anhaltspunkte zu betrachten sind, von welchen beim Vor- 
bandenseyn zureichender Gründe mit Genehmigung des Bezirkssteueramts (Umgelds-Commis- 
sariats. auch abgewichen werden darf. 
* 4. 
Den Besitzern kleinerer landwirthschaftlichen Brennereien kann, wenn bei denselben die 
Einhaltung der gesetzlichen Regel, wornach der Betriebsplan je den vollen Kalendermonat, 
beziehungsweise den Rest eines solchen, zu umfassen hat (Gesetz Art. 6, Ziff. 3, und Haupt- 
instruktlon §. 10, Ziff. 6) nach der Art ihres Betriebs erheblichen Schwierigkeiten unterlie-
	        
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