408
S. 9.
Zu 8. 34, Ziff. 4, Abs. 1 der Hauptinstruktion, betreffend die Firation der Brannt-
weinsteuer von nicht mehligen Stoffen, werden folgende Bestimmungen ertheilt:
1) Den Bezirks= und Ortssteuerbeamten wird aufgegeben, die Steuerpflichtigen bei jeder
Gelegenheit über die näheren Modalitäten der Steuerfiration und über die in dem
Abschluß eines Firations-Vertrags liegende wesentliche Erleichterung bezüglich der
Controle mündlich zu belehren.
2) Die Ausfertigung der Firations-Verträge hat nach dem beiltegenden Formular zu
geschehen.
3) Die Bezirkssteuerämter sind ermächtigt, die mit den Brennern abgeschlossenen Fira-
tions-Verträge noch vor der Prüfung und Genehmigung durch das Steuercollegium
in Wirksamkeit treten zu lassen, unbeschadet jedoch nachträglicher Berichtigung derjeni-
gen Anstände, welche sich in Folge dieser Prüfung ergeben.
4) Wo ein Bedürfniß hiezu vorliegt, können nach dem Ermessen der Steuer-Verwal=
tung neben den Umgelos-Commissären auch tüchtige Ortssteuerbeamte und andere
geeignete Personen zur Abschließung von Firations-Verträgen, vorbehältlich der Prü-
fung und Genehmigung des Bezirkssteueramts, begiehungsweise des Steuercollegiums,
verwendet werden.
8. 10.
Zu 8. 37, Ziff. 5 der Hauptinstruktion, betreffend die Sicherheits-Maaßregeln hinsicht-
lich der Brennereigeräthe, wird bestimmt:
In Bezirken, in welchen die Zahl der Branntwein-Brennereien eine häufige Visitation
von Seite rer Steueraufseher zuläßt, kann vie Anlegung ves Blasenverschlusses, welche nach
Ablauf der für den steuerfreien Gebrauch gestatteten Frist zu erfolgen hat (vergl. Haupt-
instruktion §. 41, Ziff. 3) unterbleiben, und es genügt alsdann die Versieglung des Bla-
senhelms und der Kühlröhre, vorausgesetzt, daß das Bezirksfteueramt nicht besondere Gründe
bat, diese Erleichterung zu versagen.