Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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S. 9. 
Zu 8. 34, Ziff. 4, Abs. 1 der Hauptinstruktion, betreffend die Firation der Brannt- 
weinsteuer von nicht mehligen Stoffen, werden folgende Bestimmungen ertheilt: 
1) Den Bezirks= und Ortssteuerbeamten wird aufgegeben, die Steuerpflichtigen bei jeder 
Gelegenheit über die näheren Modalitäten der Steuerfiration und über die in dem 
Abschluß eines Firations-Vertrags liegende wesentliche Erleichterung bezüglich der 
Controle mündlich zu belehren. 
2) Die Ausfertigung der Firations-Verträge hat nach dem beiltegenden Formular zu 
geschehen. 
3) Die Bezirkssteuerämter sind ermächtigt, die mit den Brennern abgeschlossenen Fira- 
tions-Verträge noch vor der Prüfung und Genehmigung durch das Steuercollegium 
in Wirksamkeit treten zu lassen, unbeschadet jedoch nachträglicher Berichtigung derjeni- 
gen Anstände, welche sich in Folge dieser Prüfung ergeben. 
4) Wo ein Bedürfniß hiezu vorliegt, können nach dem Ermessen der Steuer-Verwal= 
tung neben den Umgelos-Commissären auch tüchtige Ortssteuerbeamte und andere 
geeignete Personen zur Abschließung von Firations-Verträgen, vorbehältlich der Prü- 
fung und Genehmigung des Bezirkssteueramts, begiehungsweise des Steuercollegiums, 
verwendet werden. 
8. 10. 
Zu 8. 37, Ziff. 5 der Hauptinstruktion, betreffend die Sicherheits-Maaßregeln hinsicht- 
lich der Brennereigeräthe, wird bestimmt: 
In Bezirken, in welchen die Zahl der Branntwein-Brennereien eine häufige Visitation 
von Seite rer Steueraufseher zuläßt, kann vie Anlegung ves Blasenverschlusses, welche nach 
Ablauf der für den steuerfreien Gebrauch gestatteten Frist zu erfolgen hat (vergl. Haupt- 
instruktion §. 41, Ziff. 3) unterbleiben, und es genügt alsdann die Versieglung des Bla- 
senhelms und der Kühlröhre, vorausgesetzt, daß das Bezirksfteueramt nicht besondere Gründe 
bat, diese Erleichterung zu versagen.
	        
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