Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

411 
Cameralamt 
Bezirkssteueramt 
Ortssteueramt 
Nummer des Inventariums. Nummer des Anmeldungs-Regtsters. 
Firations- Vertrag 
mit 
Nach der abgelaufenen Brennfrist mit 
dem anderen Eremplar ausgewechselt, 
den ten 185 
Der Ortssteuerbeamte. 
Bedingungen. 
1) Die Firationsperiode umfaßt die Zeit vom 
bis 
2) Während derselben dürfen nur die hierin bemerkten Blasen benützt werden, und bleiben diesenigen, 
auf welche der Firationsvertrag nicht lautet, unter steueramtlichem Verschluß. 
3) Eine Veränderung in der Benützung und Beschaffenbeit der Deftillirgeräthe während dieser Zeit 
ist unzuläßig. 
4) Eo dürfen keine andere als die bienach bemerkten Materialien verwendet werden. Der etwa übrig 
bleibende Materialvorratb wird bei seiner ferneren Verwendung zu Branntwein aufs Neue zur 
Versteurung gezogen. 
5) Dem Stenerpflichtigen ist nicht gestattet, während der Firationsperiode vom Vertrage abzugehen, 
dagegen kann die Steuerbebörde den Vertrag in Folge seder Verletzung der Bedungungen ohne 
Weiteres aufbeben. 
6) Bei Abweichung von den Firationsbedingungen zur Verkürzung der Steuer tritt die Strafe der 
Steuerverkürzung ein. (Gesetz Art. 22.) 
7) Die berechnete Steuer im Betrag von —:. ist beim nächsten Einzug 
an das K. Cameralamt zu entrichten. 
8) Nach Ablauf der Firationsperiode muß dieses Eremplar von dem Brennereibesitzer binnen drei 
Tagen an das Ortssteueramt zurückgeliefert und gegen das bei demselben zurückgebliebene zweite 
Eremplar umgetauscht werden.
	        
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