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8. 5.
Wenn eine zum Tode verurtheilte Person von Geisteszerruͤttung befallen ist oder im
Zustande der Schwangerschaft sich befindet, so kann die Vollstreckung der Todesstrafe vor
erfolgter Genesung, beziehungsweise Entbindung nicht stattfinden.
5S. 6.
Ist ein Todesurtheil zu vollziehen, so hat das Justiz-Ministerium das Ministerium
des Innern Behufs der vorläufigen Benachrichtigung der Kreisregierung und den Staats-
anwalt davon in Kenntniß zu setzen.
Letzterer hat sofort nach genommener Rücksprache mit dem Bezirks-Commandanten des
Landjägercorps dem zuständigen Bezirksgericht unter genauer Bezeichnung der Zeit, zu wel-
cher das Todesurtheil zu eröffnen und zu welcher dasselbe zu vollstrecken ist, die erforder-
liche Mittheilung zu machen und den Nachrichter zu unverweiltem Erscheinen vor dem Be-
zirksgericht anzuweisen.
Die öffentliche Bekanntmachung der Stunde der Vollstreckung hat der Staatsanwalt
vermittelst des Bezirksgerichts zu bewerkstelligen.
Unter den Feiertagen im Sinne des Gesetzes (Art. 5) sind nicht blos die allgemeinen
bürgerlichen Feiertage, sondern alle diejenigen Tage begrisffen, welche von der evangelischen
oder katbollschen Kirche als Fest= oder Feiertage begangen werden.
S. 7.
Die erstmalige Eröffnung Unserer die Vollziehung eines ergangenen Todesurtheils
verfügenden Entschließung (Gesetz Art. 5, Abs. 3) geschieht in dem Gefängnisse des Ver-
urtheilten. Der Gerichtsvorstand hat hiebei in seiner Amtskleidung zu erscheinen.
In dem über die Verhandlung aufzunehmenden Protocoll soll darüber, wie der Ver-
urtbeilte bei der Eröffnung sich benommen und was er hiebei etwa geäußert hat, das Er-
forderliche bemerkt werden.
g. 8.
Während der letzten drei Tage (Gesetz Art. 5) ist der Verurtheilte in einem hellen
und geräumigen Arrestzimmer, wo möglich ungefesselt, zu verwahren. Auch ist ihm eine
bessere als die gewöhnliche Gefangenenkost abzureichen.
Die Bewachung des Verurtheilten während dieser Zeit geschieht durch Landjäger.