Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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5. 9. 
Bei der Wahl des Geistlichen, welcher den Verurtheillten in den letzten drei Tagen 
zu besuchen und der Vorlesung und Vollstreckung des Todesurthells anzuwohnen hat, find 
die Wünsche des Verurtheilten nach Tpunlichkeit zu berücksichtigen. 
Die Berufung des Geistlichen erfolgt durch eine von dem Gerichtsvorstand an das 
betreffende Dekanatamt zu richtende Requisition. 
Nach Umständen kann auch ein zweiter Geistlicher beigezogen oder zugelassen werden. 
. 10. 
Der Geistliche ist, damit seine Zulassung jedergeit ungehinvert stattfinde, dem Wach- 
personal bekannt zu machen. 
Anderen Personen, welchen nach dem Gesetz der Zugang zu dem Verurtheilten zu ge- 
statten ist, hat der Gerichtsvorstand einen dem Wachpersonal vorzuzelgenden Erlaubniß- 
schein auszustellen. 
8. 11. 
Die Vorlesung des Todesurtheils (Gesetz Art. 7) erfolgt innerhalb des für die Hin- 
richtung bestimmten Hofraumes. Die Beamten (Art. 6 und 7) haben hiebei in der für sie 
vorgeschriebenen Amtstracht und die weiteren nach dem Gesetz beizuziehenden amtlichen Per- 
sonen in feierlicher Kleidung zu erscheinen. 
Den übrigen nach dem Gesetz (Art. 8, Abs. 1) zuzulassenden Personen ist der Zutritt 
nur dann zu gestatten, wenn sie feierlich gekleidet und mit von dem Gerichtsvorstand aus- 
gestellten Eintrittskarten versehen find. 
. 12. 
Der Act ist mit einer einleitenden Rede durch den Gerichtsvorstand zu eröffnen, wor- 
auf der Gerichtsactuar das Tovesurtheil und Unsere auf solches ergangene Entschließung 
zu verlesen hat. 
Sofort erheben sich alle Anwesenden; der Gerichtsvorstand ergreift einen schwar- 
zen Stab, zerbricht denselben und wirft ihn vor die Füße des Verurtheilten mit den 
Worten: 
„Euer Leben ist verwirkt; Gott sei Eurer Seele gnädig!"“
	        
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