Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Nun wendet er sich zu dem anwesenden Nachrichter und spricht: 
„Nachrichter, ich übergebe Euch den N. N. mit dem Befehl, ihn dem ausge- 
sprochenen Urtheil gemäß zu richten vom Leben zum Tod.“ 
6. 13. 
Nachdem hierauf der Geistliche mit dem Verurthellten noch ein kurzes Gebet verrichtet 
hat, führen auf ein von dem Gerichtsvorstande zu gebendes Zeichen die Gehülfen des 
Nachrichters den Verurtheilten auf das Schaffot, und ist ohne Aufenthalt durch den Nach- 
richter unter Beistand seiner Gehülfen die Enthauptung vorzunehmen. 
Will der Verurtheilte vor der Vollstreckung noch eine Erklärung abgeben, so ist ihm 
solches zu gestatten. 
Nach Beseitigung des Leichnams wird der Act mit einem kurzen Gebet, welches der 
Gelftliche spricht, geschlossen. 
5S. 14. 
Hinsschtlich der Ablieferung des Leichnams an eine äffentliche anatomische Anstalt ist 
nach den von dem Ministerium des Innern unter dem 23. April 1829 (Reg. Blatt S. 184 f.) 
gegebenen Vorschriften zu verfahren. 
8. 15. 
Das über die Vollstreckung des Todesurtheils abzufassende Protocoll hat eine kurze 
Beschreibung des Hergangs sowohl bei der Verkündigung des Urtheils (§. 12) als bei der 
Hinrichtung selbst, und die etwa von dem Verurtheilten abgegebene Erklärung (§. 13, Abs. 2) 
zu enthalten. 
Dieses Protocoll hat das Bezirksgericht mit demjenigen über die erstmalige Eröff- 
nung Unserer Entschließung (§. 7) unverweilt mit Bericht dem Justiz-Ministerium vor- 
zulegen. 
Auch ist der Staatsanwalt von der Vollstreckung des Todesurtheils durch das Bezirks- 
gericht sofort zu benachrichtigen.
	        
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