Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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2) von nachstehenden Waaren auch in Verbindung mit Gummi elasticum oder 
Gutta percha, als: Waaren ganz oder theilweise aus edlen Metallen, aus 
feinen Metallgemischen; aus Metall echt vergoldet oder verfilbert; aus Schildpatt, 
Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder Steinen gefertigt, oder mit edlen Metallen 
belegt, 50 Rthlr. oder 87 Fl. 30 Kr. vom Zentner (Pos. 20. kurze Waaren 2c.); 
3) von Kratzenleder, auch künstlichem, für inländische Kratzenfabriken auf Erlaubnißschelne 
unter Kontrole vom Zentner 3 Rthlr. oder 5 Fl. 15 Kr. (Pos. 21. Leder r.); 
4) von allen mit Gummi elastikum oder Gutta percha überzogenen Geweben vom Zent- 
ner 20 Rthlr. oder 35 Fl.; 
5) von Gummidrucktüchern für Fabriken auf Erlaubnißscheine unter Kontrole vom Zent- 
ner 10 Rthlr. oder 17 Fl. 30 Kr. (Pos. 40. Wachsleinwand 2c.). 
III. Von nachfolgenden Artikeln find anstatt der bisherigen Ein= oder Ausgangsgoll= 
sätze die beigefügten Sätze zu erheben, und zwar: " 
1) von schwefelsaurem Natron (gereinigtem, ungereinigtem, kaleinirtem, keystallisirtem, 
beim Eingange vom Zentner 15 Sgr. oder 52½ Kr. (Pos. 5. Droguerie= 2c. 
Waaren); 
2) von Myrobalanen und Palmnüssen nur beim Ausgange vom Zentner 5 Sgr. oder 
17½ Kr. (Pos. ö. Droguerie= . Waaren); 
3) von Ziegenhaaren nur beim Ausgange vom Zentner 5 Sgr. oder 17½ Kr. (Pos. 11. 
Häute 2c.); 
4) von Schreibfedern aus Stahl oder Metall-Komposition beim Eingange vom Zentner 
50 Rthlr. oder 87 Fl. 30 Kr. (Pos. 20. kurze Waaren 2c.); 
5) von Mühlsteinen mit eisernen Reifen beim Eingange vom Stück 2 Rthlr. oder 3 Fl. 
30 Kr. (Pos. 33. Steine 2c.); 
6) von rohem Zink beim Eingange vom Zentner 1 Rtblr. oder 1 Fl. 45 Kr. (Pos. 42. 
Zink 2c.). 
B. In Bezug auf die Tarasätze. 
An Tara wird bewilligt für: 
1) Tabacksblätter, unbearbeitete, und Stengel (Pos. 25. v. 1.); 
a) in Seronen (nicht von Thierhäuten) 12 Mund vom Zentner Bruttogewicht; 
b) in Thierhäuten 8 Pfund vom Zentner Bruttogewicht;
	        
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