Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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8) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze 
durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- oder Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser 
Grenze belegen sind; 
O) Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische, unausgeschälte Muscheln; 
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Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt 
werden; Flachs und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bunden; ferner 
Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heusaamen; 
11) Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rü- 
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ben, eßbare Wurzeln rr., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher; 
ungetrocknete Cichorien; Flechten, Moos und Erdnüsse (Erdpistazien); Karden oder 
Weberdisteln; 
Geflügel und kleines Wildpret aller Art; 
Glasur= und Hafnererz (Alquisoux); 
Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden fllber- 
haltigen Scheidemünze; auch Kupferasche; 
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte Fa- 
brikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Be- 
nutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effekten, insofern 
sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer 
Verheirathung im Lande niederlassen; 
Holz: Brennholz beim Landtransporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau- 
und Nutzholz (einschließlich Flechtweiven), welches zu Lande verfahren wird und nicht 
nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist; 
Anmerkung. Dem Landtransporte wird das Verflößen in losen Stücken auf Floßkanälen und 
Floßbächen gleich geachtet. 
Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Ge- 
brauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, so wie Geräthe und In- 
strumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen; in- 
gleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch 
als solche geeignet sind; dann die Wagen der Reisenden, ferner die beim Eingange 
über die Grenze zum Personen= oder Waarentransporte dienenden und nur deshalb 
eingehenden Wagen und Wasserfahrzeuge, letztere mit Einschluß der darauf be-
	        
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