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8) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze
durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- oder Wirthschaftsgebäude innerhalb dieser
Grenze belegen sind;
O) Fische, frische, und Krebse (Flußkrebse); desgleichen frische, unausgeschälte Muscheln;
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Feldfrüchte und Getreide in Garben, wie dergleichen unmittelbar vom Felde eingeführt
werden; Flachs und Hanf, geröstet oder ungeröstet, in Stengeln und Bunden; ferner
Gras, Futterkräuter und Heu, auch Heusaamen;
11) Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rü-
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ben, eßbare Wurzeln rr., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roher;
ungetrocknete Cichorien; Flechten, Moos und Erdnüsse (Erdpistazien); Karden oder
Weberdisteln;
Geflügel und kleines Wildpret aller Art;
Glasur= und Hafnererz (Alquisoux);
Gold und Silber, gemünzt, in Barren und Bruch, mit Ausschluß der fremden fllber-
haltigen Scheidemünze; auch Kupferasche;
Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleider und Wäsche, gebrauchte Fa-
brikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug, von Anziehenden zur eigenen Be-
nutzung; auch auf besondere Erlaubniß neue Kleider, Wäsche und Effekten, insofern
sie Ausstattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung ihrer
Verheirathung im Lande niederlassen;
Holz: Brennholz beim Landtransporte, auch Reisig und Besen daraus, ferner Bau-
und Nutzholz (einschließlich Flechtweiven), welches zu Lande verfahren wird und nicht
nach einer Holzablage zum Verschiffen bestimmt ist;
Anmerkung. Dem Landtransporte wird das Verflößen in losen Stücken auf Floßkanälen und
Floßbächen gleich geachtet.
Kleidungsstücke und Wäsche, welche Reisende, Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Ge-
brauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, so wie Geräthe und In-
strumente, welche reisende Künstler zur Ausübung ihres Berufs mit sich führen; in-
gleichen Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch
als solche geeignet sind; dann die Wagen der Reisenden, ferner die beim Eingange
über die Grenze zum Personen= oder Waarentransporte dienenden und nur deshalb
eingehenden Wagen und Wasserfahrzeuge, letztere mit Einschluß der darauf be-