Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Zweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer 
Abgabe unterworfen sind. 
  
Fünfzehn Silbergroschen oder ein halber Thaler Preußisch, oder zwei und fünfzig und 
ein halber Kreuzer im 241-Guldenfuß vom Centner Bruttogewicht wird in der Regel bei 
dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch im Lande, noch auch dann 
erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. 
Ausnahmen hiervon treten bei allen Gegenständen ein, welche entweder nach dem Vor- 
hergehenden (Erste Abtheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlich: 
a) einer geringeren oder höheren Eingangsabgabe, als einem halben Thaler oder zwei 
und fünfzig und einem halben Kreuzer vom Centner, unterworfen, 
oder 
b) bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belegt sind. 
Es sind dieses folgende Gegenstände, von welchen die beigesetzten Gefälle erhoben 
werden:
	        
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