7136 &. Friedens-Lazarethe.
®. (Cirkular an die Generalärzte vom 1. Juni 1960.) Durch eine Verfüguug
Königl. Militär-O t vom 3. Mai 1839 ist bestimmt worden = Fi
die zum Desinficiren von Personen, Sachen und Räumen innerhalb der Lazarethe erforderlichen
Materialien aus den Dispensir-Anstalten hergegeben werden sollen. Der
diesseitigen Ansicht, dass unter den hiernach aus den Dispensir-Anstalten zu entnehmenden
Materialien nur die eigent otlich sogenannten Desinfektions - Materialien, wie
Mineralsäuren, Chlor, Chlorkalk, Schwefel und dergl. zu verstehen seien, entgegen, war
in mehreren Lazarethen auch das gewöhnliche Waschen inficirter Kleidungsstücke
auf Kosten des Medikamentenfonds bewirkt, und dies von einer der Lazareth-Kommissionen,
unter Bezugnahme auf don $. 153 des Reglements für die Friedens-Lazarethe,
vertheidigt worden. Da die Anmerkung b. zu dem genannten $. es in der That zweifelhaft
lässt, ob der Medikamentenfonds sämmtliche Kosten des Desinfektions-Verfahrens,
also auch die Kosten des gewöhnlichen Waschens inficirter Kieidungsstücke zu
übernehmen habe, so ist dieser zweifelhafte Punkt moiuerseits dem Königl. Militär-Ockonomie-Departement
zur Entscheidung vorgelegt worden. Was dasselbe hierauf
unterm 24. Mai entschieden hat, wollen Ew. Hochwohlgeboren aus der Anlage gefälligst
entnehmen.
3. (Erlass des Militär-Ook i t vom 24. Mai 1800.) Der von Ew.
Hochwohlgeboren in dem gefälligen Schreiben vom 10. Mai ausgesprochenen Ansicht,
dass der Arzneifonds nur die zum Desinficiren von Personen, Sachen und Räume
innerhalb der Lazarethe erforderlichen Materialien, wie Mineralskuren, Chlor, Chlorkalk,
Schwefel und dergl. herzugeben hat, wogegen die Kosten für das gewöhnliche Waschen
infieirter Kleidungsstücke dem Krankenpflegefonds zur Last fallen müssen, kann das
Departement nur beitrete
54. Der Kranke wird hierauf in das nach dem nachfolgenden
Schema zu fihrende Hauptkrankenbuch
(dessen Rubriken folgende sind: 1. Laufende Nummer, 2. Regiment, Bataillon, Abtheilung
etc., 3. No. der Kompagnie, Eskadron etc., 4. Charge, 5. Vor- und Zuname,
6. Alter und Dienstzeit (Jahr), 7. Geburtsort, 8. Kreis, 9. Regierungsbezirk, 10. Krankheit,
11. Zugang, a) den, b) Art des Zuganges, 12. Abgang a) den, b) Art des Abs,
13. Bemerkungen)
eingetragen, seine Krankheit darin im Allgemeinen bezeichnet, und demnächst
die Krankenstube, sowie ein vollständiges (die Lagerstellen der
Krätzkranken werden nicht mit Matratzen, sondern nur mit Strohsäcken
versehen; in der Regel findet dies auch auf die Lagerstellen Anwendung,
welche die mit der Syphilis behafteten Kranken erhalten), frisch bezogenes
Bett für ihn bestimmt. Nachdem dies geschehen und bevor letzteres
benutzt wird, ist besondere Sorgfalt auf gehörige Reinigung des Kranken,
sofern sie erforderlich ist, zu verwenden; hiernächst erhält derselbe, ausser
reiner Leibwäsche und einem Handtuche, die vorgeschriebene Krankenkleidung,
worauf die von dem Kranken mitgebrachten, auf dem Aufnahmescheine
verzeichneten Gegenstände Seitens des damit Beauftragten abgenommen
und in der Montirungskammer des Lazareths aufbewahrt werden.
Auch sein Geld und sonst etwa mitgebrachtes Privat-Eigenthum, welches
Alles in dem Aufnahmescheine verzeichnet sein muss, hat der Kranke in
Verwahrung zu geben. Die Dienst-Effekten und das Privat-Eigenthum
des Kranken werden mit derjenigen Nummer versehen, welche derselbe
im Hauptkrankenbuche erhalten hat. Das etwa mitgebrachte baare Geld
wird in das Depositen-Konto eingetragen.
Zusätze. 1. In Folge eines Specialfalles hat der Chef des Militär-Medicinal-Wesens
mittelst Erlasses vom 4. und 11. Februar I8U0N die Auabändigung von Packeten
mit Lebensmitteln an jazarethkranke Soldaten, mit Bezugnahme auf 98. 133 und 154
des Lazareth-Reglements, untersagt, selbst wenn Seitens des Ober-Militärarztes aus
Gesundheits-Rücksichten kein Einwand gegen die Verabfolgung dieser Lebensmittel zu
erheben wäre.
Es ist neuerdings mehrfach hervorgehoben worden, dass die den Lazarethkranken
gewährte Krankenbekleidung für die kalte Jahreszeit nicht warm genug und
daber der Etat an warmen Krankenröcken zu erhöhen, es auch angerathen sei, den
Kranken, welche an das Tragen von Unterjacken und Unterhosen etc. gewöhnt sind,
dieses auch im Lazareth zu belassen und auf Kosten des Lazareths zu reinigen, endlich