Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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2)  die  Forstdirektion,  Abtheilung  für  Körperschaftswaldungen,  und  die  Forstämter
in  den  die  Bewirthschaftung  der  Waldungen  der  Gemeinden,  Stiftungen  oder
sonstigen  öffentlichen  Körperschaften  betreffenden  Angelegenheiten,  die  Forstämter
jedoch  nur  gegenüber  von  Körperschaftsförstern  und  niederen  Bediensteten,  sowie
unter  Beschränkung  auf  Verweis,  Geldstrafe  bis  zu  20  Mark  und  Haft  bis  zu
drei  Tagen  (Art.  57  Ziff.  1,  c).

Art.  60.

Gegenüber  den  auf  Kündigung  angestellten  Beamten  und  Bediensteten  der  Gemeinden,
Stiftungen  und  sonstigen  unter  der  Aufsicht  des  Ministeriums  des  Innern  stehenden
öffentlichen  Körperschaften  kann  von  derjenigen  Behörde  der  betreffenden  Körperschaft,
welche  deren  Anstellung  verfügt  hat,  wegen  gröberer  Dienstverfehlung  die  gleichbaldige
Entlassung  verfügt  werden;  gegen  die  sofort  eintretenden  vermögensrechtlichen  Folgen  der
Entlassung  ist  jedoch  eine  Beschwerde  bis  zur  Kreisregierung  statthaft,  welche  endgiltig
entscheidet.

Außerdem  kann  die  Entlassung  der  auf  jederzeitigen  Widerruf  oder  auf  Kündigung
angestellten  Beamten  und  Bediensteten  der  in  Abs.  1  bezeichneten  öffentlichen  Körperschaften
  wegen  gröberer  Dienstverfehlungen  oder  erwiesener  Dienstunbrauchbarkeit  von  der
Kreisregierung  verfügt  werden,  wenn  die  zur  Verfügung  der  Dienstentlassung  zunächst
berufene  Behörde  der  betreffenden  Körperschaft  einer  unter  Angabe  der  Gründe  ergangenen
Aufforderung  zu  ihrer  Entlassung  keine  Folge  gegeben  hat.

Gegen  die  Verfügung  der  Kreisregierung  kann  binnen  der  Ausschlußfrist  von  vier
Wochen  nach  ihrer  Eröffnung  sowohl  von  dem  entlassenen  Beamten  als  von  der  betreffenden
  Körperschaftsbehörde  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  erhoben  werden,
welches  endgiltig  entscheidet.

Der  Art.  12  des  Gesetzes  vom  16.  August  1875  über  die  Bewirthschaftung  und
Beaufsichtigung  der  Waldungen  der  Gemeinden,  Stiftungen  und  sonstigen  öffentlichen
Körperschaften  (Reg.  Blatt  S.  511)  wird  hiedurch  nicht  berührt.

Art.  61.

Ueber  die  Dienstentlassung  der  Mitglieder  der  Gemeindekollegien,  mit  Ausschluß  der
Ortsgeistlichen,  der  Amtsversammlungen  und  der  Landarmenbehörden,  sowie  der  auf
Lebenszeit  oder  auf  einen  festbestimmten  Zeitraum  angestellten  Beamten  der  Gemeinden,