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2) die Forstdirektion, Abtheilung für Körperschaftswaldungen, und die Forstämter
in den die Bewirthschaftung der Waldungen der Gemeinden, Stiftungen oder
sonstigen öffentlichen Körperschaften betreffenden Angelegenheiten, die Forstämter
jedoch nur gegenüber von Körperschaftsförstern und niederen Bediensteten, sowie
unter Beschränkung auf Verweis, Geldstrafe bis zu 20 Mark und Haft bis zu
drei Tagen (Art. 57 Ziff. 1, c).
Art. 60.
Gegenüber den auf Kündigung angestellten Beamten und Bediensteten der Gemeinden,
Stiftungen und sonstigen unter der Aufsicht des Ministeriums des Innern stehenden
öffentlichen Körperschaften kann von derjenigen Behörde der betreffenden Körperschaft,
welche deren Anstellung verfügt hat, wegen gröberer Dienstverfehlung die gleichbaldige
Entlassung verfügt werden; gegen die sofort eintretenden vermögensrechtlichen Folgen der
Entlassung ist jedoch eine Beschwerde bis zur Kreisregierung statthaft, welche endgiltig
entscheidet.
Außerdem kann die Entlassung der auf jederzeitigen Widerruf oder auf Kündigung
angestellten Beamten und Bediensteten der in Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Körperschaften
wegen gröberer Dienstverfehlungen oder erwiesener Dienstunbrauchbarkeit von der
Kreisregierung verfügt werden, wenn die zur Verfügung der Dienstentlassung zunächst
berufene Behörde der betreffenden Körperschaft einer unter Angabe der Gründe ergangenen
Aufforderung zu ihrer Entlassung keine Folge gegeben hat.
Gegen die Verfügung der Kreisregierung kann binnen der Ausschlußfrist von vier
Wochen nach ihrer Eröffnung sowohl von dem entlassenen Beamten als von der betreffenden
Körperschaftsbehörde Beschwerde an das Ministerium des Innern erhoben werden,
welches endgiltig entscheidet.
Der Art. 12 des Gesetzes vom 16. August 1875 über die Bewirthschaftung und
Beaufsichtigung der Waldungen der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen öffentlichen
Körperschaften (Reg. Blatt S. 511) wird hiedurch nicht berührt.
Art. 61.
Ueber die Dienstentlassung der Mitglieder der Gemeindekollegien, mit Ausschluß der
Ortsgeistlichen, der Amtsversammlungen und der Landarmenbehörden, sowie der auf
Lebenszeit oder auf einen festbestimmten Zeitraum angestellten Beamten der Gemeinden,