Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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onN. 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
————.—— 
  
  
  
C) Schweine: 
) gemastete 
2) mager 
3) Spanferkel .. 
cl)Hämmel...-.... 
o) Anderes SchafmehundZiegen. 
merk. 1. Pferde und andere vor- 
genannte Thiere find zollfrei, wenn 
aus dem Gebrauche, der von ihnen 
beim Eingange gemacht wird, über- 
zeugend hervorgeht, dah fie als Zug- 
oder Lastthiere zum Angespann eines 
Reise- oder Frachtwagens gehören, 
oder zum Waarentragen dienen, 
oder die Pferde von Reisenden zu 
ihrem Forkkommen geritten werden 
müssen. 
Fohlen, welche der Mutter folgen, 
gehen frei ein 
Anmerk. 2. Auf der Grenzlinie von 
Oberwiesenthal in Sachsen bis 
Schusterintel in Baden werden zu 
folgenden ermäßigten Sätzen ein- 
gelassen: 
a) Magere Ochsen 
b) Zuchistiere und Kühe 
c) Jungvieh 
Anmerk. 3. Auf der Grenglinie von 
Harburg bis Leer, beide Orte ein- 
geschlossen, werden zu folgenden 
ermäßigten Sätzen eingelassen: 
a) Füllen unter einem Jahr 
0) magere Ochsen 
c) magere Kühe. 
q) magere Rinder. 
zu b., c. und d. wenn fie zur Ma. 
stung bestimmt find und unter den 
Ersorderlichen Kontrolen. 
  
1 Stück 
1 Stück 
1 Stück 
1 Stück 
1 Stück 
1 Stück 
1 Stück 
1 Stück 
  
Eingang. 
— 
— 
— 1I 
Für 
Tar a 
wird vergütet 
vom Ceniner 
Brutto-Gewicht: 
Pfund. 
  
14-Tale hus nach dem 
mit 5 M ellun 
6 ai os s 24 Gulden-Fuß, 
in adnt und 24stel), 
beim beim 
Ausgang. Eingang. Ausgang. 
Iurns 1#5 ANbhlr. # #.r fl. 1 kr. 
—— —— 114— 
20|0 — 1101 
(16) 
5 
(4) 
15— — 52½ —— 
(12) 
5 – r — 17½ —— — 
(4) 
10— 220 — 
(8) 
———— 
20 — 11/100 — 
(16) 
15— — 52½ — 
15 — 4 22½ — 
15.— 2 37½ — 
— — 11145 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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