Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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A. Von Waaren, welche durch die Odermündungen oder links der Oder, oder auf der 
Straße über Neu-Berun, oder endlich auf der Eisenbahn über Myslowitz ein= und 
links der Oder oder auf der Straße über Neu-Berun, oder auf der Eisenbahn über 
Myslowitz, oder endlich durch die Overmündungen wieder ausgeben (mit Ausschluß 
der Durchfuhr auf den nachstehend unter B. und C. bezeichneten Straßenzügen), vom 
Centtern ....... ..5Sgroder17IX-.kr 
B. Von Waaren, welche 
4) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen) 
ein= und wieder ausgehen; ingleichen, welche 
2) rheinwärts eingeführt, aus den Häsen zu Mainz und Biebrich oder oberhalb gele- 
genen Rbeinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie von 
Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrt; 
serner, welche 
3) über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Baiern (beide 
Orte eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen, vom Centner 2½ Sgr. oder 8 3/ kr. 
C. Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich 
oder aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinte von Saarbrücken bis 
Neuburg a. R. (beide Orte tiugeshlosen) wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom 
Centter ... ....174Sgrvder43-zkr 
. Von Vieh, welches auf den vohchen unter B. und (. bezeichneten Straßen durch- 
geführt wird, so wie von demjenigen, welches 
1) auf der linken Rheinseite ein= und wieder ausgeht, und 
2) auf der linken Rbeinseite nördlich von Saarbrücken eingeht und über die südliche 
Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Baiern (diesen Ort 
eingeschlossen) wieder ausgeht, oder umgekehrt, 
und zwar: 
— 
— 
vom Stück. 
von Merden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Zuchtstieren, S. 1 . 
Kühen und Jungvieh F — 
von Säugefüllen, Schweinen und Shasoieb ½ — 
  
 
	        
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