und
14
474
— 15 Wörttembergischen Pnden,
14 = 15 Sachsischen (Dresdener) Pfunden;
Zoll-C.
entner:
36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Centnern zu 110 Pfunden,
28 — 25 Baierischen Centnern zu 100 Pfunden,
2
— 1 Rbeinbaierischen Quintal zu 100 Kilogrammen,
36 = 37 Württembergischen Centnern zu 104 Punden,
36
— 35 Siächsischen (Dresdener) Centnern zu 110 Pfunden.
III. Werden Waaren unter Begleitschein = Kontrole versandt, oder bedarf es zum
Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleitschein 2 Sgr. (11 g Gr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (2 cr.) oder 31 Kreuzer.
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in ven Meßordnungen ent-
balten
IV. a)
. Andere Nebenerhebungen find unzulässig.
Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte, oder nach dem Netto-
Gewichte erhoben.
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem
Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und
mit ihrer besonderen für den Transport verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Um-
gebung wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwen-
dig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. s. w. die gewöhnlichen Fässer
find, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren,
zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschließungen (Flaschen,
Papier, Pappen, Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Retto-
Gewichtes nicht in Abzug gebracht; eben so wenig Unreinigkeiten und fremde
Bestandtheile, welche der Waare beigemischt seyn möchten.
*) In WMürttemberg werden Begleitschein= und Blelgebühren nicht erßoben.