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b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben:
1) von allen verpackt transitirenden Gegenständen;
2) von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder
einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Centner nicht übersteigt;
3) von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife
ausdrücklich festgesetzt sst.
(c) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll
nicht nach dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der
Verzollung zu Grunde gelegt.
4) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten:
1) In der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im Zolltarife be-
stimmten Sätzen berechnet.
2) Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in
einfache Säcke von Pack= oder Sackleinen, in Schilf= oder Strohmatten
oder ähnlichem Material gepackt ein, so können, mit Ausnahme des Falls
Pos. 25.m. Abtbeilung II., 4 Pfund vom Zoll-Centner für Tara gerech-
net werden.
Unter den im Tarife mit einem höheren Tarasatze als 4 Pfund auf-
geführten Ballen wird in der Regel eine doppelte Umschließung von dem
für einfache Säcke bezeichneten Material verstanden. Auf einfache Embal-=
lage ist diese höhere Tara für Ballen nur dann anwendbar, wenn das
dazu verwandte Material nach dem Ermessen der Zollbehörde erheblich
schwerer als bei Säcken ins Gewicht fällt.
Bei Waaren, für welche der Tarif eine 4 Pfund übersteigende Tara
für Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über
8 Centner zur Verzollung angemelvet werden, der Wahl des Zollpflichti-
gen überlassen, entweder sich mit der Taravergütung für 8 Centner zu begnü-
gen, oder auf Ermittelung des Netto-Gewichtes durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abth. II. 2 c. und
41 c.) findet viese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von einem
Brutto-Gewichte uber 6 Centner angemeldet werden, vergestalt, daß dabel
nur von 6 Centnern eine Tara bewilligt wird.