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3) Es ist der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen,
deren Verzollung nach dem Netto-Gewichte stattfindet, den Tara-Tarif
gelten, oder das Netto-Gewicht entwever durch Verwiegung der Waaren
ohne die Tara, oder der letzteren allein, ermitteln lassen will.
Bei Flüssigkeiten und anderen Gegenständen, deren Netto-Gewicht nicht
ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre Umgebung für
den Transport und die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach
dem Tarife berechnet, und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht
gegen Anwenvung vesselben.
4) In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart der
Waare und eine erhebliche Entfernung von dem in vem Tarife angenom-
menen Tarasatze bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Retto-
Verwiegung eintreten zu lassen.
e) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abtbeilung,
Abschnitt III.) geringere Zollsätze stattfinden, kann, auch wenn sonst die Ab-
schätzung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwie-
gung, im Ganzen berechnet werden:
die Traglast eines Lasttpieres zu drei Centner,
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner,
- - einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Centner,
- - é" zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Centner,
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr.
V. Bei den aus gemischten nicht seivenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß
bei der Deklaration auf das darin vorhandene Material, insofern dafselbe zu der eigentlichen
Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen rc., ohne
Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder als baumwollene Waa-
ren deklarirt werden. Besteht eine Waare (mit Ausschluß der Gold= und Silberstoffe und
der Bänder) aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus Baum-
wolle, Leinen oder Wolle, so genügt vie Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhn-
lichen Weberkanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, Lisiöre) an den Zeugwaaren
bleiben dabei und bei der Zollklassisikation außer Betracht.
VI. Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiede-