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nen Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden
Waarengattung nach ihrem Netto-Gewichte angegeben werden.
Geschieht dies nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs der
speziellen Revision beim Grenzzollamte auspacken, oder es wird, Falls er das letztere, un-
geachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, ablehnt und seine
diesfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen worden, im Bestimmungs-
orte von dem ganzen Gewichte des Kollo der Abgabensatz erhoben, welcher von der am
höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon find:
Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, so wie alle
sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im Tarife nicht als
solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die
Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet.
VII. Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (lercerie)
gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern aufge-
fübrten Gegenstände als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abth. II. Nr. 20) soll nicht die Verzol-
lung derselben nach dem höheren Tarifsatze für kurze Waaren zur Folge haben, sondern es
soll die Abgaben-Entrichtung nach dem Revisionsbefunde zulässig bleiben, wenn der Zoll-
Pflichtige vor der Revisson auf spezielle Ermittelung anträgt.
VIII. a) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt find, wird:
1) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden,
die Durchgangsabgabe erst bei dem weiteren Transport von der Nieder-
lage erhoben;
2) sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deklarirt werden, erfolgt die
Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangs-
amte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei
veränderter Richtung des Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs-
oder Packhofsamte nötbig werden.
b) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als die all-
gemeine Eingangsabgabe (1 Thaler oder 521 Kreuzer vom Centner), und nach
der dritten Abtheilung beim Durchgange nicht mit einer geringeren Abgabe be-
legt sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zu-