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sammen genommen davon zu entrichten seyn würde, müssen die Gefälle gleich
beim Eingangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie
bei a. 2.
) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme
begriffen und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupt-Steucramt
oder eine andere kompetente Hebestelle befindet, avressirt sind, können unter
Begleitschein-Kontrole von den Grenzämtern dorthin abgelassen und es können
daselbst die Gefälle davon entrichtet werden. An solchen Orten, wo Nieder-
lagen befindlich sind, erfolgt sovann die Gefälle-Entrichtung erst, wenn die
Waaren aus der Niederlage entnommen werden sollen.
IX. a) Bei Nebenzollämtern erster Klasse können Gegenstände, von welchen die Ge-
fälle nicht über 5 Thaler oder 82 Gulden vom Centner betragen, in unbe-
schränkter Menge eingehen.
Höber belegte Gegenstände dürfen nur vann über solche Aemter eingeführt
werden, wenn die Gefälle von dergleichen auf einmal eingehenden Waaren den
Betrag von 50 Thalern oder 871 Gulden nicht übersteigen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter erster Klasse ohne Beschränkung
binsichtlich des Betrags erheben.
b) Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getreide in unbeschränkter Menge ein-
gehen.
Waaren, welche mit geringeren Sätzen als sechs Thalern oder 101 Gulden
vom Centner belegt sind, und Vieh dürfen über Nebenzollämter zweiter Klasse
in Mengen eingeführt werden, von welchen die Gefälle für die ganze Waaren-
ladung oder den ganzen Vieh-Transport den Betrag von zehn Thalern oder
171 Gulden nicht übersteigen.
Der Eingang von böber belegten Gegenständen ist aber nur in Mengen
von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche Nebenämter zulässig, mit
der Maßgabe, daß auch die Gefälle von den in einem Transport eingehenden
Waaren solcher Art den Betrag von zehn Thalern oder 171 Gulden nicht
übersteigen dürfen.
Den Ausgangszoll können Nebenzollämter zweiter Klasse bis zum Betrage
von zehn Thalern oder 171 Gulden erheben.