Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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B) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten 
6 und des Innern. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt zu der zwischen der Mehrzahl der deutschen Bundesstaaten 
bestehenden Uebereinkunft wegen der durch Verpflegung erkrankter Ausländer 
entstehenden Kosten. 
Eine Mehrzabhl von Bundesregierungen ist übereingekommen, über die Grundsätze, welche 
gegenseitig in Bezug auf die Verpflegung erkrankter und Beerdigung verfiorbener Angehöri- 
gen des anderen Staats Anwendung finden sollen, sich vertragsmäßig zu einigen, und haben 
dießfallsé Folgendes vereinbart: 
8. 1. 
Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in ihrem 
Gebiete venjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen anderer Staaten, welche der Kur und Ver- 
Pstegung benöchigt find, diese nach denselben Grundsätzen, wie bei eigenen Unterthanen, bis 
dahin zu Theil werde, wo ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat ohne 
Nachtheil für ihre oder Anderer Gesundheit geschehen kann. 
8. 2. 
Ein Ersatz der hiebei (§. 1) oder durch die Beerdigung erwachsenden Kosten kann ge- 
gen die Staats-, Gemelnde= oder andere öffentlichen Kassen desjenigen Staates, welchem 
der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden. 
8. 3. 
Für den Falli, daß der Hülfsbedürftige, oder daß anvere privatrechtlich Verpflichtete 
zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche auf letztere vorbehalten. Die 
kontrahirenden Regierungen sichern sich auch wechselseitig zu, auf Antrag der betreffenden 
Behörde die nach der Landesgesetzgebung zuläßige Hälfe zu leisten, damit denjenigen, welche 
die gedachten Kosten bestritten haben, diese nach billigen Ansätzen, erstattet werden. 
8. 4. 
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem t. Januar 1854 in Kraft. Mit demselben 
Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Verabredungen, welche bisher über den gleichen. 
Gegenstany zwischen einzelnen der kontrahirenden Regjerungen bestanden haben. Die Dauer
	        
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