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8g. 7.
(Gesetz Art. 5.)
Nur die der Staatsschuldenzahlungskasse selbst, sei es durch den betheiligten Gläu-
biger unmittelbar, oder nach Art. 8 des Gesetzes durch das zuständige Gericht, zukommende
Benachrichtigung von der erfolgten Anrufung des Gerichts zum Zwecke der Wahrung der
Rechte des Gläubigers an einem zu Grunde gegangenen oder sonst abhanden gekommenen
Inhaberschein hat nach Art. 10 des Gesetzes die Wirkung, daß gegen den Anrufenden die
Verjährungsfrist des Art. 3 nicht läuft; nicht aber kommt diese Wirkung auch der in Art. 5
des Gesetzes weiter vorgesehenen Benachrichtigung der Agenten der Schuldenzahlungskasse
(zu vergl. §. 2 letzter Absatz) zu, bei welchen der abhanden gekommene Schuloschein in der
Zwischenzeit zur Einlösung kommen könnte.
#. .
Zu den dem Gerichte anzugebenden Unterscheidungs-Merkmalen eines verlorenen Schuld-
scheins gehören insbesondere vie Litera, die Nummer, der Kapitalbetrag, der Zinsfuß und
der Zinstermin.
Ist das Gericht im Zweifel über die Richtigkeit dieser Angaben, so hat dasselbe mit
der Schuldenzahlungskasse Rücksprache darüber zu nehmen, ob überhaupt ein Schuldschein
unter ver von dem Anrufenden bezeichneten Litera, Nummer u. s. w. ausgegeben worden ist.
KG. 9.
Die Sicherheitsleistung, von welcher in Art. 5, Abs. 3 des Gesetzes das Recht des An-
rufenden abhängig gemacht ist, wenn er nach dem Urtheile des Gerichtes den Verlust der
Urkunde bescheinigt hat, vor deren Kraftloserklärung von ver Staatsschuldenzahlungskasse
die Aushändigung eines neuen Schuldscheines auf seine Kosten, beziehungsweise die Aus-
zahlung des Betrags desselben zur Verfallzeit zu verlangen, — hat durch Faustpfandbestel-
lung entweder in baarem Gelve oder in württembergischen Staatsobligationen zu geschehen.
Im Uebrigen bleibt der ständischen Verwaltungsbehörde überlassen, im einzelnen Falle das
Nähere über den Betrag der zu leistenden Sicherheit zu bestimmen.
5. 10.
(Gesetz Art. 7.)
Sobald von dem K. Stadtgericht ein abweisender Bescheid gegeben und dieser der
Schuldenzahlungskasse zugestellt ist, hat letztere hievon die betreffenden Banquiers (zu vergl.