489
8. 2) zu benachrichtigen und sleht der Einlösung des Schuldscheins in solange kein Hinder-
niß mehr im Wege, als nicht das vorgesetzte Gericht auf erhobene Beschwerde von Neuem
Zahlungssperre verfügt.
g. 11.
(Gesetz Art. 8.)
Die von dem Gerichte verfügte und durch dasselbe zur Kenntniß der Schuldenzab-
lungskasse gebrachte Zahlungssperre ist Behufs der genauen Befolgung der ergangenen ge-
richtlichen Verfügung von der Schuldenzahlungskasse unverweilt in dem Staatsschuldbuche
vorzumerken, sodann auf Kosten des Anrufenden in den öffentlichen Blättern (zu vergl. §. 1)
bekannt zu machen und zutreffenden Falles auch zur Kenntniß ver Agenten (zu vergl. §. 2)
zu bringen.
8. 12.
(Gesetz Art. 9.)
In der an den etwaigen Inhaber eines verlorenen, nicht gekündigten, Schuldscheins
von der Schuldenzablungskasse durch die öffentlichen Blätter (zu vergl. 8. 1) zu erlassen-
den Aufforderung zur Vorlegung des Scheins sind nach Umständen als zur Abnahme des
Scheins ermächtigt — neben der Schuldenzahlungskasse — auch die hiefür bestellten Agen-
ten (zu vergl. §. 2) zu bezeichnen.
Unter dem nächsten zu veröffentlichenden Verzeichnisse gekündigter Scheine, in wel-
chem die, wenn auch nicht gekündigten, doch mit Zahlungssperre belegten, Scheine gleichfalls
vorzutragen flnd, ist je das nächste Verzeichniß von Scheinen desjenigen Schuldtheiles
(des 31, — 4, — 41 procentigen) zu verstehen, zu welchem der betreffende Schuldschein
gehört; und es sind in diesem Verzeichnisse die mit gerichtlicher Zahlungssperre belegten
Scheine unter Hinweisung auf das besondere bei denselben obwaltende Verhältniß abge-
sondert hervorzuheben.
8. 13.
(Gesetz Art. 11.)
Wenn die Frist des Art. 9, Abs. 1, beziehungsweise des Art. 3 abgelaufen ist, und
innerhalb derselben ein Inhaber des betreffenden Schuldscheins sich nicht gemeldet hat; so
hat die Schuldenzahlungskasse das Gericht hievon zu benachrichtigen, von welchem sofort
durch gerichtliches Erkenntniß die Urkunde für kraftlos zu erklaäͤren, dieses Erkenntniß dem