Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Betheiligten zu eröffnen, auch der Schuldenzahlungskasse zur Nachachtung mitzutheilen und 
auf Kosten des Anrufenden öffentlich (zu vergl. 8. 1) bekannt zu machen ist. 
Die für kraftlos erklärten Schuloscheine sind gleichfalls in dem nächsten (zu vergl. §. 12, 
zweiter Absatz) Verzeichnisse gekündigter Scheine abgesondert aufzuführen. 
8. 14. 
Die in Folge der Kraftloserklärung auszugebenden neuen Schuldscheine find je unter 
einer neuen Nummer des entsprechenden Staatsschuldabschnittes (Lit. A. B. C. u. s. w.) 
auszufertigen, und es hat hiezu die Schuldenzahlungskasse mittelst Vorlegung des gericht- 
lichen Erkenntnisses bei der ständischen Verwaltungsbehörde Einleitung zu treffen. 
8. 15. 
(Gesetz Art. 12.) 
Die hier vorgeschriebene Bescheinung über die erfolgte Beibringung eines Schuldscheins 
zur Schuldenzahlungskasse ist von dem Casster und dem Controleur gemeinschaftlich aus- 
zustellen. 
Den Schuldschein selbst hat die Schuldenzahlungskasse vorläufig in Verwahrung zu 
nehmen und ihre Sache ist es auch, von der erfolgten Uebergabe dem zuftändigen Gerichte 
Behufs weiterer Einschreitung Anzeige zu machen, mag die Urkunde durch deren letzten In- 
haber ihr unmittelbar oder einem Agenten der Kasse (zu vergl. §. 2) vorgelegt worden 
sepn; daher der letztere gehalten ist, an ihn etwa gelangende Schuldscheine unverweilt an 
die Schuldenzahlungskasse einzusenden. 
8. 16. 
(Gesetz Art. 15.) 
Tritt der in Abs. 1 des Art. 15 vorgesehene Fall ein, so hat die Schuloenzahlungs- 
kasse durch die öffentlichen Blätter (zu vergl. &. 1) bekannt zu machen, daß dem etwaigen 
Ueberbringer des verlorenen Schuloscheins keine Zahlung geleistet werde; auch hat sle hier- 
von ihre Agenten (§. 2) zur Nachachtung in Kenntniß zu setzen. 
6. 17. 
(Gesetz Art. 16.) 
Die Einschreibung von Staatsschuldscheinen, welche auf den Inhaber lauten, bei der 
Schuldenzahlungskasse auf den Namen der Besttzer kann nach der Wahl der letzteren unter
	        
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