Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

492 
5S. 23. 
(Gesetz Art. 20, vergl. mit Art. 8.) 
Ist von dem zuständigen Gerichte in Abstcht auf einen Zinsabschnitt Zahlungssperre 
verfügt und hievon die Schuldenzahlungskasse in Kenntniß gesetzt, so hat die letztere nach 
den Vorschriften des §. 11 das weiter Erforderliche vorzukehren, und es kann, was im Be- 
sonderen die Benachrichtigung der Agenten der Kasse (zu vergl. §. 18) betrifft, namentlich 
auch die Benachrichtigung der Kameralämter und der Amtspflegen nur dann unterbleiben, 
wenn der Anrufende auf diese letztere Maßregel ausdrücklich verzichtet. 
Wenn jedoch die Zahlungssperre nur auf einzelne Zinsabschnitte sich bezieht, so kann 
zur Vermeidung unverhältnißmäßiger Kosten die Bekanntmachung in den öffentlichen Blät- 
tern mit Zustimmung des Anrufenden auf eine kleinere Zahl von Tagesblättern beschränkt 
werden. 
8. 24. 
(Gesetz Art. 20, vergl. mit Art. 12.) 
Das Benehmen der Schuldenzahlungskasse im Falle der Beibringung eines verlorenen 
Zingabschnittes richtet sich nach den in §. 15 (vergl. mit §. 18) für die Behandlung der 
zur Kasse gebrachten Schuloscheine gegebenen Vorschriften. 
5. 25. 
(Gesetz Art. 20, vergl. mit Art. 15.) 
Im Falle des Abhandenkommens eines Zinsabschnittes bei der Schuldenzahlungskasse selbst 
ist von ihr (wie nach §. 16 in Absicht auf die Schuldscheine) öffentlich (zu vergl. §. 1 und 
23 zweiter Absatz) bekannt zu machen, daß dem etwaigen Ueberbringer des Zinsabschnittes 
keine Zahlung geleistet werde; auch ssnd hievon die Agenten der Kasse (zu vergl. §. 18) 
zur Nachachtung in Kenntniß zu setzen. 
5 . 26. 
(Gesetz Art. 21.) 
Die nach Art. 11 des Gesetzes auszugebenden neuen Schuldscheine können, wofern nicht 
von dem Anrufenden für den Fall seiner später eintretenden Ersatzverbindlichkeit genügende 
Sicherheit geleistet wird, mit neuen Zinsabschnitten nur dann verseben werden, wenn 
sämmtliche vor der Kraftloserklärung des Schuldscheins ausgegebene Zinsabschnitte ver- 
fallen find.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.