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5S. 23.
(Gesetz Art. 20, vergl. mit Art. 8.)
Ist von dem zuständigen Gerichte in Abstcht auf einen Zinsabschnitt Zahlungssperre
verfügt und hievon die Schuldenzahlungskasse in Kenntniß gesetzt, so hat die letztere nach
den Vorschriften des §. 11 das weiter Erforderliche vorzukehren, und es kann, was im Be-
sonderen die Benachrichtigung der Agenten der Kasse (zu vergl. §. 18) betrifft, namentlich
auch die Benachrichtigung der Kameralämter und der Amtspflegen nur dann unterbleiben,
wenn der Anrufende auf diese letztere Maßregel ausdrücklich verzichtet.
Wenn jedoch die Zahlungssperre nur auf einzelne Zinsabschnitte sich bezieht, so kann
zur Vermeidung unverhältnißmäßiger Kosten die Bekanntmachung in den öffentlichen Blät-
tern mit Zustimmung des Anrufenden auf eine kleinere Zahl von Tagesblättern beschränkt
werden.
8. 24.
(Gesetz Art. 20, vergl. mit Art. 12.)
Das Benehmen der Schuldenzahlungskasse im Falle der Beibringung eines verlorenen
Zingabschnittes richtet sich nach den in §. 15 (vergl. mit §. 18) für die Behandlung der
zur Kasse gebrachten Schuloscheine gegebenen Vorschriften.
5. 25.
(Gesetz Art. 20, vergl. mit Art. 15.)
Im Falle des Abhandenkommens eines Zinsabschnittes bei der Schuldenzahlungskasse selbst
ist von ihr (wie nach §. 16 in Absicht auf die Schuldscheine) öffentlich (zu vergl. §. 1 und
23 zweiter Absatz) bekannt zu machen, daß dem etwaigen Ueberbringer des Zinsabschnittes
keine Zahlung geleistet werde; auch ssnd hievon die Agenten der Kasse (zu vergl. §. 18)
zur Nachachtung in Kenntniß zu setzen.
5 . 26.
(Gesetz Art. 21.)
Die nach Art. 11 des Gesetzes auszugebenden neuen Schuldscheine können, wofern nicht
von dem Anrufenden für den Fall seiner später eintretenden Ersatzverbindlichkeit genügende
Sicherheit geleistet wird, mit neuen Zinsabschnitten nur dann verseben werden, wenn
sämmtliche vor der Kraftloserklärung des Schuldscheins ausgegebene Zinsabschnitte ver-
fallen find.