Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Die betreffenden Aufsichtsstellen werden angewiesen, hievon die ihnen untergeordneten 
Vermögensverwalter in Kenntniß zu setzen und sich von der genauen Befolgung vieser An- 
ordnung je bei der Rechnungsabhör zu vergewissern. 
Stuttgart den 14. December 1853. 
Plessen. Linden. 
:8) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Hessen-Homburg zu der Gothaer Uebereinkunft 
wegen Uebernahme der Heimathlosen. 
Unter Bezugnahme auf die K. Bekanntmachung vom 12. Juli d. J., betreffend den 
Beitritt zu der Gothaer Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Heitmathlofen und 
Ausgewiesenen (Reg.Blatt S. 287 ff.), so wie auf die venselben Gegenstand betreffende 
Ministerial-Verfügung vom 3. September (Reg. Blatt S. 381 ff.) wird hiemit bekannt ge- 
macht, daß vom 1. Januar 1854 an die gedachte Uebereinkunft auch für die Landgraf= 
schaft Hessen-Homburg in Wirksamkeit treten wird. 
Stuttgart den 19. December 1853. 
Linden. 
C) Der Departements des Innern und des Kirchen= und 
Schulwesens. 
Der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend die communordnungmähigen Gebühren der Geistlichen für Schuloisitationen. 
Um die Anwendung der Bestimmungen der Commun-Ordnung Kap ll. Abschn. 8. und 
Abschn. 7. 8. 4. über die Gebühren der Ortzgeistlichen bei den von den örtlichen Schul- 
aufsichtsbehörden periodisch vorzunehmenden Schuloisitationen, wobei bisher namentlich in 
Orten mit umfassenderen Schuleinrichtungen eine verschiedene Behandlungsweise stattgefunden 
hat, gleichmäßig zu regeln und vorgekommene Anstände zu beseitigen, wird Nachstehendes 
verfügt:
	        
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