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1) Für die Visitation der Volks= und ver lateinischen Schulen, wo solche in einem
Orte neben einander bestehen, findet je eine besonvere Anrechnung nach Maßgabe ver er-
wähnten Bestimmungen der Commun-Ordnung statt, ohne daß es biebei darauf ankommt,
ob diese Schulen an einem und demselben Tage oder an verschiedenen Tagen visitirt wor-
den find.
2) Das Gleiche gilt von der Vifitation einer neben der Volks= und beziehungsweise
einer latelnischen Schule für sich bestehenden Realschule.
3) Bei umfassenderen Schulen kann die communordnungsmäßige Gebühr für die Vis-
tation einer jeden Schule (Schulklasse), welcher ein verantwortlicher Lehrer (bei den Volks-
schulen: Schulmeister, Schulmeister mit Lehrgehülfe, Unterlehrer) vorgesetzt ist, besonders
angerechnet werden.
Stuttgart den 10. December 1853. Linden. Wächter.
ßb0)) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Eröffnung weiterer Uebergangsstraßen für Wein, Obstmost, Brannt-
wein, Bier und Malz.
Auf den Grund ver Bekanntmachung vom 27. Januar d. J. (Reg. Blatt S. 33 f..),
betreffend die Uebergangsstraßen für Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz, und
die zu Erhebung der Uebergangssteuern von Branntwein, Bier und Malz zuständigen Steuer-
ämter und mit Beziehung auf die Verfügung vom 10. August 1853 (Reg. Blatt S. 310),
betreffend die Eröffnung weiterer solcher Uebergangsstraßen, wird Folgendes zur allgemeinen
Nachachtung bekannt gemacht:
S. 1.
Als weitere Uebergangsstraßen werden nach den näheren Bestimmungen der Eingangs
erwähnten Bekanntmachung für den Verkehr mit Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und
Malz eröffnet
die durch die Grenzorte
Höchstberg, Cameralamts Neuenstadt und Oberamts Neckarsulm,
Horb, Oberamtsstadt und Cameralamts Sulz,
Nusplingen, Cameralamts und Oberamts Spaichingen,