Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Die Prüfungs-Gegenstände unter Ziff. I. Nro. 1—6 machen die niedere und diejenigen 
unter Ziff. I. und II. Nro. 1—9 zusammen die höhere Postdienstprüfung aus. 
g. 3. 
Die Befähigungsstufen werden nach drei Klassen (I. 11. III.) abgetheilt; bei der 
höheren Postdienstprüfung zerfällt jede Klasse in zwei Unterabtheilungen A. und B., wo- 
durch die Annäherung an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. Die Klasse I. 
beziehungsweise I. Abthellung A. wird nur ausgezeichneten Candidaten ertheilt. 
8. 4. 
Die Postdienstprüfung findet alljährlich im Monat Januar statt. 
Die Vornahme derselben wird einer Commission übertragen, welche unter der unmittel- 
baren Leitung Unseres Finanz-Ministeriums aus einem Collegialrathe des Finanz-Mini- 
steriums, einigen höheren Postbeamten und den erforderlichen Sprachverständigen besteht. 
In Absicht auf die Behandlung des Prüfungsgeschäfts und das Verhalten der Candi- 
daten bei der Prüfung sind die für die Dienstprüfungen im Finanz-Departement gegebenen 
Vorschriften zu beobachten. (Vergl. K. Verordnung vom 10. Februar 1837, d&&# 3—6, 
Reg. Blatt S. 82 und 92; und vom 22. August 1843, 66. 4—6, Reg.Blatt S. 644). 
6. 5. 
Die Meldungen um Zulassung zur Postdienstprüfung sind vor dem 1. November jeden 
Jahrs schriftlich bei dem Finanz-Ministerium einzureichen und mit folgenden Nachweisungen 
zu belegen: 
I. Von den Candidaten „für das niedere Postdienst-Examen“: 
1) über das zurückgelegte einundzwanzigste Lebensjahr; 
2) über den Besitz eines Gemeindegenossenschaftsrechts; 
3) über die Erstehung der Maturitätsprüfung für die Universität oder der Concurs- 
prüfung für die polytechnische Schule; 
4) über mehrjährigen Fachbildungsvienst bei Post= und Eisenbahnämtern, worunter ein 
Dienstprobejahr in der Eigenschaft eines Praktikanten zweiter Klasse; 
5) über die bisherige sittliche Aufführung.
	        
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